Ethische Bewertungen, wann das Leben schlechthin oder das „Mensch-Sein“ beginnt – mit der ersten Zellteilung oder mit dem ersten Herzschlag - sind nicht tauglich in der Debatte um Schwangerschaftsabbrüche. Für die einen beginnt das Leben schon im ersten Augenblick zweier ineinander verschmelzender Keimzellen, für die anderen, wenn die Nabelschnur durchtrennt wird und das Neugeborene zu atmen beginnt. Noch schwieriger wird die aktuelle ethische Debatte vor dem historischen Hintergrund der deutschen Euthanasieverbrechen wenn eine „Auffälligkeit“ oder eine„Behinderung“ des Fötus festgestellt wird. Wann ist ein Leben „lebensunwert“?
Wer kann wahrhaft von sich behaupten, ethisch einwandfrei beurteilen zu können, wann ein Schwangerschaftsabbruch bis zur welcher Schwangerschaftswoche gerechtfertigt ist? Kein Gesetz dieser Welt kann Frauen / Paaren die schwerwiegende Entscheidung für das Austragen eines Kindes oder für den Abbruch einer Schwangerschaft, zu welchem Zeitpunkt auch immer, abnehmen.
Gesetze legen jedoch die Rahmenbedingungen für die Entscheidungen von Frauen / Paaren fest. Bis zur 12. Schwangerschaftswoche ist der Abbruch einer Schwangerschaft strafbar, aber nicht rechtswidrig, wenn der Nachweis einer sogenannten „Konfliktberatung“ erbracht wird. Rechtswidrig sind Schwangerschaftsabbrüche nach der 12. Schwangerschaftswoche, wenn keine kriminologische oder medizinische Indikation vorliegt. 2007 wurden in Deutschland 3.072 Schwangerschaften aufgrund einer medizinischen Indikation abgebrochen. In besonders seltenen Fällen (2007:227) fanden die Abbrüche in einem späten Schwangerschaftsstadium statt (nach 23. Woche).
Die gesetzlichen Regelungen für Schwangerschaftsabbrüche und Schwangerschaftskonfliktberatung bedurften keiner Novellierung oder gar Verschärfung, worauf auch der Berufsverband der Frauenärzte in seiner Stellungnahme im Dezember 2008 und pro familia in ihrer Presserklärung vom 17.12.08 hinwiesen. Schon nach alter Gesetzeslage waren Mediziner und Medizinerinnen verpflichtet Schwangere ausführlich zu beraten. Die Verschärfung der Gesetzeslage birgt keine Verbesserung der Situation der betroffenen Frauen und Familien. Eine Gesprächs- und Mitwirkungsbereitschaft von Schwangeren kann nicht per Gesetz erzwungen werden. Eine gesetzliche Stärkung des Selbstbestimmungsrechtes ist unbedingt notwendig. Statt Zwangsberatung müssen die Betroffenen in diesem schwierigen Entscheidungsprozess unterstützt werden.
Es bedarf flächendeckender Beratungsstellen, die Frauen und Paaren sorgfältig und ergebnisoffen umfassend medizinisch und psychosozial beraten. Gerade wenn bei einer vorgeburtlichen Untersuchung (Pränataldiagnostik) „Auffälligkeiten“ festgestellt werden, müssen ausreichend und kostenfreie Beratungsangebote zur Verfügung stehen, um die Frauen und Paare in dieser schwierigen Konfliktsituation zu unterstützen. Die Diagnose „Auffälligkeit“ oder „Behinderung“ in einer fortgeschrittenen Schwangerschaft kann Frauen und Paare in tiefe Konflikte stürzen. Im tatsächlichen Leben wird Frauen und Paaren, die mit einem behinderten Kind leben, die ganze Last auferlegt und oft auch die Frage gestellt: „Warum habt ihr nicht abgetrieben?“ Sich für ein Kind mit Behinderung zu entscheiden, bedeutet sich gegen ein Leben mit der Norm und für ein Leben in Ausgrenzung zu entscheiden. Das ist unsere gegenwärtige gesellschaftliche Realität.
Und an diesen Punkt sollten wir eine gesellschaftliche Wertedebatte führen. Kinder mit Behinderungen und ihre Eltern genau wie erwachsene Behinderte benötigen dringend bessere Lebensperspektiven und gesellschaftliche Akzeptanz. Die Linksfraktion im Bundestag hat sehr differenzierte und detaillierte Vorschläge in ihrem Antrag „Späte Schwangerschaftsabbrüche – Selbstbestimmungsrecht von Frauen stärken“ zur nachhaltigen Verbesserung der gegenwärtigen Situation eingebracht, hier einige„…zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechtes schwangerer Frauen, insbesondere ihres Rechtes auf Informationen zu schaffen, die folgenden Grundsätzen folgen:
„Das Recht auf umfassende, vertrauensvolle und ergebnisoffene medizinische und psychologische Beratung und Unterstützung betrifft in besonderen Maße mögliche vorgeburtliche Untersuchungen.“ „Entscheidet sich die Schwangere zu einem späten Abbruch, … Sie hat insbesondere:
Ausschnitte:
Das Recht auf eine selbstbestimmte Geburt /bspw. Die Entscheidung für oder gegen Narkose und Schmerzmittel);Das Recht, das totgeborene Kind sofort nach der Geburt zu sehen, zu waschen, anzuziehen, zu fotografieren und solange im Arm zu halten, wie sie es möchte;Das Recht, totgeborene Kinder zu bestatten;Das Recht, im Trauerprozess durch eine Hebamme begleitet zu werden
InZusammenarbeit mit den Ländern, die Rahmenbedingungen für Kinder mit Behinderungen und ihre Eltern zu verbessern. Dazu gehört unteranderem sicherzustellen, dass
Verweise:
http://www.linksfraktion.de/suchergebnis_initiativen.phpsuchstring=schwangerschaftsabbruch&suchstringzwei=&deep=20&start_monat=09&start_jahr=2005&ende_monat=08&ende_jahr=2009 http://www.profamilia.de/article/show/25366.html?PHPSESSID=f7f05
Schwangerschaftsabbruch:
http://www.linksfraktion.de/thema_der_fraktion.phpartikel=1724220167 http://www.linksfraktion.de/suchergebnis_pressemitteilungen.phpsuchstring=Schwangerschaftsabbruch&suchstringzwei=&deep=10&start_monat=09&start_jahr=2005&ende_monat=08&ende_jahr=2009 http://www.linksfraktion.de/suchergebnis_reden.phpsuchstring=Schwangerschaftsabbruch&suchstringzwei=&deep=10&start_monat=09&start_jahr=2005&ende_monat=08&ende_jahr=2009