Landeswahlordnung

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Wahlordnung gilt für alle Wahlen innerhalb der Partei.

(2) Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Wahlbewerberinnen und -bewerbern für öffentliche Wahlen.

§ 2 – Wahlgrundsätze

(1) Es gilt allgemein der Grundsatz der freien, gleichen und geheimen Wahl.

(2) Wahlen, die weder die Besetzung von Organen der Partei oder ihrer Gebietsverbände, noch mittelbar (Wahl von Vertreterinnen und Vertretern) oder unmittelbar die Aufstellung von Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerbern betreffen, können offen durchgeführt werden, wenn keine wahlberechtigte Versammlungsteilnehmerin und kein wahlberechtigter Versammlungsteilnehmer dem widerspricht.

(3) Eine Versammlung kann im Rahmen des Grundsatzes nach Absatz 1 und im Rahmen der Bundessatzung ergänzende oder abweichende Bestimmungen zu den §§ 5 bis 12 treffen. Ein entsprechender Versammlungsbeschluss kann jedoch niemals rückwirkend auf eine bereits stattgefundene Wahlhandlung angewendet werden.

(4) Nach Versammlungsbeschluss sind auch elektronische Wahlen zulässig, soweit diese das Wahlgeheimnis, den Datenschutz und die Manipulationssicherheit gewährleisten. Die Bestimmungen dieser Wahlordnung sind dabei sinngemäß anzuwenden.

§ 3 – Ankündigung von Wahlen

(1) Wahlen können nur stattfinden, wenn sie angekündigt sind. Sie sind in der Einladung anzukündigen, wenn Neu- oder Nachwahlen satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder wenn ein zulässiger Antrag auf die Durchführung von Neu- oder Nachwahlen bzw. ein zulässiger Abwahlantrag vorliegt.

(2) Die Ankündigung einer Wahl muss den Versammlungsmitgliedern spätestens eine Woche vor der Wahl zugehen.

(3) Soweit die Wahlen nicht satzungsgemäß vorgeschrieben sind, bleibt es der Versammlung unbenommen, angekündigte Wahlen ganz oder teilweise von der Tagesordnung abzusetzen.

§ 4 – Wahlkommission

(1) Zur Durchführung einer oder mehrerer Wahlen bestimmt die Versammlung in offener Abstimmung eine Wahlkommission, welche aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestimmt, sofern diese oder dieser nicht bereits durch die Versammlung bestimmt wurde.

(2) Die Wahlkommission leitet die Wahlhandlung und stellt das Wahlergebnis fest.

(3) Die Mitglieder der Wahlkommission müssen der Versammlung nicht angehören. Die Wahlkommission kann bei Bedarf weitere Wahlhelferinnen und Wahlhelfer hinzuziehen.

(4) Wer selbst für ein zu wählendes Parteiamt oder Mandat kandidiert, kann nicht der Wahlkommission angehören. Nimmt ein Mitglied der Wahlkommission eine Kandidatur an, scheidet es unmittelbar aus der Wahlkommission aus.

§ 5 – Wahl für unterschiedliche Parteiämter oder Mandate

(1) Wahlen für unterschiedliche Parteiämter oder Mandate finden in jeweils gesonderten Wahlgängen statt, die nach Maßgabe eines Versammlungsbeschlusses nacheinander oder parallel stattfinden können.

(2) Bei parallel stattfindenden Wahlgängen ist eine gleichzeitige Wahlbewerbung auch dann möglich, wenn die gleichzeitige Annahme der zu wählenden Parteiämter und Mandate ausgeschlossen ist.

(3) Bei der Aufstellung der einzelnen Listenplätze von Wahlvorschlagslisten für öffentliche Wahlen ist analog zu verfahren. (Ausnahme: siehe § 6 Absatz 4)

§ 6 – Wahl für gleiche Parteiämter oder Mandate

(1) Wahlen für mehrere gleiche Parteiämter oder Mandate werden in der Regel in zwei aufeinander folgenden Wahlgängen durchgeführt. Dabei werden im ersten Wahlgang die gemäß den Vorgaben zur Geschlechterquotierung (Bundessatzung § 10 Absatz 4) den Frauen vorbehaltenen Parteiämter oder Mandate besetzt. Im zweiten Wahlgang werden die danach verbleibenden Parteiämter oder Mandate besetzt.

(2) Beide Wahlgänge können parallel stattfinden, wenn nicht mehr Frauen vorgeschlagen werden als gemäß den Vorgaben zur Geschlechterquotierung insgesamt mindestens gewählt werden sollen oder wenn alle (weiblichen) Bewerberinnen bereits vorab auf die Teilnahme am zweiten Wahlgang verzichten. Die Teilung in zwei Wahlgänge entfällt, wenn nicht mehr Männer vorgeschlagen werden, als gemäß den Vorgaben zur Geschlechterquotierung insgesamt höchstens gewählt werden können.

(3) Zusätzliche Wahlgänge, zum Beispiel zur Berücksichtigung von Gebietsverbänden oder zur Sicherung besonderer Quoten, sind nach Versammlungsbeschluss zulässig. Die Absätze 1 und 2 sind dabei sinngemäß anzuwenden.

(4) Bei der Aufstellung von Wahlvorschlagslisten für öffentliche Wahlen können nach einem entsprechenden Versammlungsbeschluss mehrere aufeinander folgende Listenplätze wie gleiche Mandate behandelt werden. Dabei werden in dem gemäß der Geschlechtquotierung den Frauen vorbehaltenen ersten Wahlgang die ungeraden, im zweiten Wahlgang die geraden Listenplätze, jeweils in der Reihenfolge der erreichten Ja-Stimmen-Zahlen, besetzt.(Bundessatzung § 10 Absatz 5)

§ 7 – Wahlvorschläge

(1) Jedes Parteimitglied kann Wahlvorschläge unterbreiten oder sich selbst bewerben. Für weitere Wahlgänge nach § 12 können nur wahlberechtigte Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer Wahlvorschläge unterbreiten.

(2) Wahlvorschläge müssen schriftlich eingereicht werden. Das schriftliche Einverständnis der Vorgeschlagenen muss vorliegen.

(3) Wenn eine vorgeschlagene Person in der Wahlversammlung selbst anwesend ist, kann sowohl der Wahlvorschlag, als auch die Zustimmung der Bewerberin bzw. des Bewerbers durch Zuruf erfolgen. Auf Zuruf können jedoch nur wahlberechtigte Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer Wahlvorschläge unterbreiten.

(4) Wahlvorschläge sind bis zum Abschluss der Bewerberinnen- und Bewerberliste für den entsprechenden Wahlgang zulässig.

(5) Alle vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber erhalten eine angemessene Redezeit zu ihrer Vorstellung. Über die angemessene Zeit und über Möglichkeit und Umfang von Fragen an Bewerberinnen und Bewerber und Stellungnahmen zu Bewerberinnen und Bewerbern ist durch Versammlungsbeschluss zu entscheiden. Dabei sind die Bewerberinnen und Bewerber für gleiche Parteiämter oder Mandate gleich zu behandeln.

§ 8 – Stimmenabgabe

(1) Stimmzettel in einem Wahlgang müssen in Form und Farbe einheitlich sein.

(2) In jedem Wahlgang sind alle Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge auf einen einheitlichen Stimmzettel aufzunehmen.

(3 ) Bei Einzelwahlen werden die Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge untereinander aufgelistet. Hinter jedem Kandidaten/jeder Kandidatin besteht die Möglichkeit, ein Kreuz zu machen (Ja – Stimme). Alle Wahlberechtigten haben eine Stimme. Fehlt eine Kennzeichnung, ist dies eine Enthaltung.

(4) Bei Gruppenwahlen werden die BewerberInnen in alphabetischer Reihenfolge untereinander aufgelistet. Hinter jedem Kandidaten/jeder Kandidatin besteht die Möglichkeit, ein Kreuz zu machen. Bei bis zu zwei zu vergebenden Ämtern/Mandaten hat jede/r Wahlberechtigte zwei Stimmen. Bei drei bis fünf zu vergebenden Ämtern/Mandaten hat jede/r Wahlberechtigte eine Stimme weniger als zu vergebende Ämter/Mandate. Bei mehr als fünf zu vergebenden Ämtern/Mandaten hat jede/r Wahlberechtigte zwei Stimen weniger als zu vergebende Ämter. Fehlt eine Kennzeichnung ist dies eine Enthaltung.

§ 9 – Stimmenauszählung und ungültige Stimmen

(1) Die Stimmenauszählung durch die Wahlkommission ist parteiöffentlich. Die ordnungsgemäße Auszählung darf durch die Öffentlichkeit nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Wahlkommission hat Stimmzettel für ungültig zu erklären, wenn auf ihnen der Wille der oder des Wählenden nicht gemäß dieser Wahlordnung erkennbar ist, wenn auf ihnen mehr Ja-Stimmen als zulässig abgegeben wurden oder wenn sie das Prinzip der geheimen Wahl verletzen.

§ 10 – Erforderliche Mehrheiten

(1) Bei Einzelwahlen ist diejenige Person gewählt, die die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht.

(2) Bei Gruppenwahlen sind die KandidatInnen in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen gewählt. Dabei müssen die BewerberInnen mindestens 25% der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen.

§ 11 – Reihenfolge der Wahl und Verfahren bei Stimmengleichheit

(1) Haben in einem Wahlgang mehr Bewerberinnen und Bewerber die jeweils erforderliche Mehrheit erreicht, als überhaupt Parteiämter oder Mandate zu besetzen waren, sind die Bewerberinnen und Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt.

(2) Bei Delegiertenwahlen sind alle weiteren Bewerberinnen und Bewerber mit der erforderlichen Mehrheit in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl als Ersatzdelegierte gewählt.

(3) Entfällt auf mehrere Bewerberinnen bzw. Bewerber die gleiche Stimmenzahl, entscheidet eine Stichwahl.

(4) Bei den Wahlen der weiteren Mitglieder des Parteivorstandes oder eines Landesvorstandes sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmen-Zahlen gewählt, soweit sie sowohl die erforderliche Mehrheit nach § 10 dieser Ordnung erhalten haben, als auch der Bedingung nach § 32 Absatz 4 der Bundessatzung (Höchstzahl von Mandatsträgerinnen und -trägern der Europa-, Bundes- oder Landesebene im Parteivorstand und in den Landesvorständen) genügen. Die Bedingung nach § 32 Absatz 4 der Bundessatzung ist bereits im ersten Wahlgang (nach § 6 Absatz 1 Satz 2) anteilig zu berücksichtigen.

§ 12 – Weitere Wahlgänge und Stichwahlen

(1) Bleiben nach einem Wahlgang Parteiämter oder Mandate unbesetzt, kann durch Versammlungsbeschluss entweder

die Wahl vertagt oder
ein weiterer Wahlgang (nach den §§ 5 bis 11) aufgerufen oder
eine Stichwahl herbeigeführt werden.

(2) In einer Stichwahl stehen diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl, die in den zuvor stattgefundenen Wahlgängen die meisten Stimmen erhalten haben, soweit sie ihre Wahlbewerbung nicht zurückziehen. Neue Bewerbungen sind unzulässig. Dabei stehen höchstens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl, wie noch Parteiämter bzw. Mandate zu besetzen sind, bei Stimmengleichheit der letzten Bewerberinnen bzw. Bewerber ausnahmsweise auch mehr. Gewählt sind die Bewerberinnen bzw. Bewerber mit den meisten Stimmen.

(3) Bei den Wahlen der weiteren Mitglieder des Parteivorstandes oder eines Landesvorstandes können an einer Stichwahl mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber, die keine Mandatsträgerinnen und -träger der Europa-, Bundes- oder Landesebene sind, teilnehmen, wie gemäß § 32 Absatz 4 der Bundessatzung mindestens noch gewählt werden müssen. Die zulässige Zahl von Mandatsträgerinnen und -trägern verringert sich gegebenenfalls entsprechend. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmen-Zahlen gewählt, soweit sie der Bedingung nach § 32 Absatz 4 der Bundessatzung (Höchstzahl von Mandatsträgerinnen und -trägern der Europa-, Bundes- oder Landesebene im Parteivorstand und in den Landesvorständen) genügen.

§ 13 – Annahme der Wahl, Wahlprotokoll und Nachwahlen

(1) Eine Wahl gilt als angenommen, wenn die oder der Gewählte dem nicht unmittelbar nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses widerspricht.

(2) Jede Wahl ist zu protokollieren. Das Protokoll muss alle ergänzenden Versammlungsbeschlüsse zu dieser Wahlordnung und alle Wahlergebnisse enthalten. Es ist durch die Wahlleiterin bzw. den Wahlleiter und zwei weitere Mitglieder der Wahlkommission zu unterzeichnen. Die Wahlunterlagen (Wahlprotokoll, Stimmzettel, Zählzettel, Wahllisten usw.) sind für die Dauer der Wahlperiode der Gewählten aufzubewahren.

(3) Vakante Parteiämter sind durch Nachwahlen zu besetzen.

(4) Vakante Delegiertenmandate sind nur dann durch Nachwahlen zu besetzen, wenn unter Beachtung der Vorgaben zur Geschlechterquotierung (Bundessatzung § 10 Absatz 4) keine gewählten Ersatzdelegierten mehr zur Verfügung stehen.

§ 14 – Wahlwiederholung

(1) Wird während der Wahlhandlung oder während der Stimmenauszählung ein Wahlfehler festgestellt, der relevanten Einfluss auf das Wahlergebnis haben kann, hat die Wahlkommission die Wahlhandlung bzw. die Stimmenauszählung sofort abzubrechen und die Wiederholung der Wahlhandlung zu veranlassen. Der Grund für die Wahlwiederholung ist im Wahlprotokoll festzuhalten.

(2) Im Übrigen kann eine Wahlwiederholung nur infolge einer Wahlanfechtung stattfinden.

§ 15 – Wahlanfechtung

(1) Wahlen können bei der zuständigen Schiedskommission angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen dieser Wahlordnung, der Parteisatzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze oder des Verfassungsrechts behauptet wird und eine solche Rechtsverletzung zumindest möglich erscheint.

(2) Wahlanfechtungen haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Anfechtungsberechtigt sind:

a) der Parteivorstand und die zuständigen Landes- und Kreisvorstände

b) wahlberechtigte Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer

c) unterlegene Wahlbewerberinnen und -bewerber.

(4) Eine Wahlanfechtung ist binnen zwei Wochen nach Ablauf des Tages, an dem die Wahl stattfand, zulässig.

(5) Eine Wahlanfechtung ist nur begründet, wenn und soweit der behauptete Mangel Einfluss auf das Ergebnis der Wahl gehabt haben kann.

(6) Die Schiedskommission ist bei einer berechtigten Wahlanfechtung befugt, eine Wahlwiederholung anzuordnen.