1. Zum Leitantrag:

Ich stelle den Antrag auf Nichtbefassung.

Begründung:

Der Antrag des Landesvorstandes gibt vor eine landespolitische Positionierung für den Landesverband zu präsentieren. Er fällt in seinen Aussagen weit hinter dem letzten Leitantrag zurück. Er konkretisiert keine Umsetzungsstrategien für S-H. Er benennt nicht die Entscheidungslinien in der Landespolitik. Für was ist der Landtag verantwortlich, was muß er per Gesetz durchführen, was gestaltet er selber?

Desweiteren werden die Entscheidungsebenen bunt durcheinander gewürfelt. Alles dies bringt uns nicht weiter.

  1. Zum Arbeitsprogramm:

Ich stelle den Antrag dieses an den Landesrat zu überweisen.

Begründung:

Der Landesvorstand ist kein politisches Organ im Sinne der Satzung. Die Erarbeitung von politischen Beschlüssen obliegt dem Landesrat. Er ist das politische Leitungsgremium.

  1. Zur Fahrtkostenerstattung:

Ich stelle den Antrag, die Erstattungspauschale von derzeit 0,10 €/km auf 0,20 €/km zu erhöhen.

  • Zum Antrag Geschlechterdemokratie

a) Dieser Antrag kann nicht zur Abstimmung gestellt werden, da er in den Abweichungen gegenüber der Bundessatzung äußerst undemokratische Festlegungen enhält und die Arbeitsfähigkeit von Parteigremien verhindert.

b).Hilfsweise Antrag auf Nichtbefassung.

c) Hilsweise Antrag auf Übernahme § 10 Bundessatzung

  • Zur Geschäftsordnung:

Änderungsantrag zum Antrag 0a:

Voranzustellen unter Punkt 0 oder 1, sodaß sich alle weiteren um eine Ziffer nach hinten verschieben:

Beschlußfähigkeit:

Der Landesparteitag ist beschlußfähig, wenn 50% der Stimmberechtigten Delegierten anwesend sind. Die Beschlußfähigkeit wird durch die Mandatsprüfungskommission festgestellt. Die Mandatsprüfungskommission hat die Pflicht und das Recht im Verlauf des Parteitages die Prüfung der Beschlußfähigkeit zu beantragen. Diesen Prüfungsantrag kann auch jeder Delegierter und das Präsidium stellen.

Wird die Beschlußunfähigkeit festgestellt, wird vertagt.

Auf Entscheidung des Präsidiums können Anträge zur Behandlung an den Landesrat/Landesvorstand weitergeleitet werden, wenn eine zeitnahe Behandlung notwendig ist.

  • Zur Geschäftsordnung

Änderungsantrag zum Antrag 0a:

Punkt 4 ist wie folgt zu ändern:

Stimm- und Rederecht

Stimm- und Rederecht haben die gewählten und angemeldeten Delegierten. Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit beratender Stimme haben Rederecht.

Gästen des Parteitages kann das Wort durch die Tagungsleitung erteilt werden. Entsprechende Anträge sind an das Tagungspräsidium zu richten.

  • Zur Satzung

Änderungsantrag zur Satzung:

§ 10 Satz 6 ist zustreichen.

Begründung:

Damit wird die Widersprüchlichkeit zwischen GO und Satzung aufgehoben. Die Satzung wird entrümpelt und in diesem Punkt der GO des Bundesparteitages angeglichen.

  • Zum Antrag Satzungsänderung des OV Helgoland:

Antrag:

Nichtbefassung

Die Gründung eines eigenen Kreisverbandes ist nach Sachlage und politischer Handlungsfähigkeit und politischer Teilhabe vollständig berechtigt. Eine Satzungsänderung ist in der Allgemeinheit und Besonderheit nicht notwendig, da der Landesparteitag im §7/3 über die Bildung und Abgrenzung von Kreisverbänden im Einvernehmen mit den selben entscheidet.

Meenhard Smit

Mitglied im Kreisverband Schleswig/Flensburg