Antrag auf Neubefassung von § 8 (3) der Wahlordnung
Im Protokoll des letzten Landesparteitags steht: Der Antrag von Uli Schippels wird mit einer vom Antragssteller übernommenen Ergänzung zu § 8 (3) angenommen.
Der genaue Wortlaut des beschlossenen Absatzes könnte nicht ermittelt werden. Der Landesparteitag muss § 8 (3) neu diskutieren und beschließen.
Antragsteller: Uli Schippels
Die Wahlordnung der Partei DIE LINKE wird entsprechend der § 1(1) und § 2 (3) wie folgt geändert:
Bei Einzelwahlen werden die KandidatInnen in alfabetischer Reihenfolge untereinander aufgelistet. Hinter jedem Kandidaten/jeder Kandidatin besteht die Möglichkeit, ein Kreuz zu machen (Ja-Stimme). Alle Wahlberechtigten haben eine Stimme. Fehlt eine Kennzeichnung, ist dies eine Enthaltung.
§ 8 (4): Der Paragraf wird wie folgt geändert:
Bei Gruppenwahlen werden die BewerberInnen in alfabetischer Reiehenfolge untereinander aufgelistet. Hinter jedem Kandidaten/jeder Kandidatin besteht die Möglichkeit, ein Kreuz zu machen. Bei bis zu zwei zu vergebenden Ämtern/Mandaten hat jede/r Wahlberechtigte zwei Stimmen. Bei drei bis fünf zu vergebenden Ämtern/Mandaten hat jede/r Wahlberechtigte eine Stimme weniger als zu vergebende Ämter/Mandate. Bei mehr als fünf zu vergebende Ämter/Mandate hat jede/r Wahlberechtigte zwei Stimmen weniger als zu vergebende Ämter.
Fehlt eine Kennzeichnung, ist dies eine Enthaltung.
§ 8 (5): Der Paragraf wird gestrichen.
§ 10 (1): Der Paragraf wird wie folgt geändert:
Bei Einzelwahlen ist diejenige Person gewählt, die die absolute Mehrheit der Stimmen erreichen.
§ 10 (2): Bei Gruppenwahlen sind die KandidatInnen in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen gewählt. Dabei müssen die BewerberInnen mindestens 25% der gültigen Stimmen erreichen.
§ 11 (1) wird wie folgt geändert:
Haben in einem Wahlgang mehr Bewerberinnen und Bewerber die jeweils erforderliche Mehrheit erreicht, als überhaupt Parteiämter oder Mandate zu besetzen waren, sind die Bewerberinnen und Bewerber mit den höchsten Stimmen-Zahlen gewählt.
§ 11 (2) wird wie folgt geändert:
Bei Delegiertenwahlen sind alle weiteren Bewerberinnen und Bewerber mit der erforderlichen Mehrheit in der Reihenfolge ihrer Stimmen-Zahl als Ersatzdelegierte gewählt.
§ 12 (2) wird wie folgt geändert:
In einer Stichwahl stehen diejenigen noch nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber zu Wahl, die in den zuvor stattgefundenen Wahlgängen die meisten Stimmen erhalten haben, soweit sie ihre Wahlbewerbung nicht zurückziehen. Neue Bewerbungen sind unzulässig. Dabei stehen höchsens doppelt so viele Bewerberinnen bzw. Bewerber zur Wahl, die noch Parteiämter bzw. Mandate zu besetzen sind, bei Stimmengleichheit der letzten Bewerberinnen bzw. Bewerber ausnahmsweise auch mehr. Gewählt sind die Bewerberinnen bzw. Bewerber mit den meisten Stimmen.
Begründung:
Wir brauchen auf dem Landesparteitag eine Wahlordnung, da wir u.a. die Delegierten zum Bundesparteitag wählen. Die Wahlordnung muss folgendes gewährleisten:
1. Sie soll die Bestimmungen der Wahlordnung der LINKEN berücksichtigen.
2. Sie soll die Unklarheiten der Wahlordnung der LINKEN beseitigen.
3. Sie soll dem Geist „unserer Wahlordnung“ vom 02.09.2007 (Stichwort Minderheitenschutz) entsprechen. Die vorgeschlagenen Änderungen zur Wahlordnung werden dem gerecht.