Satzungsändernder Antrag zum Landesparteitag
Antragsteller:
Thomas Repp, Svenja Mahrt, Silke Mahrt, Norbert Dachsel, Hansherbert Huberty, Hartmut Jensen
§ 17 Arbeitsweise des Landesrates
Einfügen eines neuen Absatzes (5) und dementsprechende Verschiebung der derzeitigen Absätze (5) bis (8).
Aus Absatz 5 wird also 6, usw. Aus Absatz 8 wird Absatz 9.
Neuer Absatz (5):
a) In besonderen politischen Situationen kann das Präsidium des Landesrates nach eigenem Ermessen agieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn es dem Landesvorstand nicht möglich ist selber zu agieren. Dies gilt insbesondere bei:
+Beschlussunfähigkeit des Landesvorstands
+Missachtung dieser Satzung durch den Landesvorstand und Situationen,
+die in dieser Satzung unter §15, Abs. (2), Punkte d) und e)beschrieben sind.
b) Ein Agieren des Landesratspräsidiums ohne Votum des Landesrates ist unbedingt an eine Zustimmung von mindestens drei der gewählten Präsidiumsmitglieder gebunden.
c) Punkt a) trifft jedoch nur dann zu, wenn so schnell reagiert werden muss, dass keine außerordentliche Landesratssitzung einberufen werden kann (derzeitiger Abs. 5) im Vorfeld deutlich wird, dass der einberufene Landesrat nicht beschlussfähig sein wird
d) Sollte die einberufene außerordentliche Landesratsversammlung nicht beschlussfähig sein, berät sie den fraglichen Punkt und gibt dem Präsidium eine Handlungsempfehlung.
e Ein Agieren, wie unter a) beschrieben, muss schnellstens, jedoch spätestens nach einer Woche, allen Landesrats-Delegierten mitgeteilt werden.
f) Das Präsidium muss sich in der nächsten ordentlichen Landesratssitzung erklären. Die Versammlung stimmt über die Entlastung des Präsidiums ab. Bei. Nichtentlastung werden die beteiligten Mitglieder des Präsidiums ihres Amtes enthoben. Es erfolgt sofort automatisch die Neuwahl. In diesem besonderen Fall ist § 4, Abs. 5 der geltenden Geschäftsordnung des Landesrates außer Kraft gesetzt.
Begründung:
Laut Satzung (§ 15, Abs. 1) ist der Landesrat das oberste Beschluss fassende Organ des Landesverbandes zwischen den Landesparteitagen. Er hat Konsultativ-, Kontroll- und Initiativfunktion gegenüber dem Landesvorstand. Dies kann jedoch momentan nur sehr bedingt wahrgenommen werden, da der Abstand zwischen den Landesratssitzungen naturgemäß relativ groß ist. Der Landesrat, als oberstes Beschluss fassendes Organ zwischen den Parteitagen, hat nicht nur das Recht sondern auch die Pflicht schnell handeln zu können.
Nicht nur aber gerade in der jetzigen Zeit mit anstehenden Wahlen auf Landes-, Bundes- und Europaebene ist es sehr wichtig, dass der Landesverband stets handlungsfähig ist und bleibt.
Dem Missbrauch einer erweiterten Handlungsbefugnis, die in der Satzung verankert ist, ist durch strenge Kontrollmaßnahmen vorzubeugen (Punkte b – f in diesem Antrag).