Antragsteller: Uli Schippels
§ 13 Zusammensetzung und Wahl des Landesvorstandes
Der § 13 b) wird wie folgt geändert:
b) eine Landesschatzmeisterin oder ein Landesschatzmeister, eine Schriftführerin oder ein Schriftführer sowie 4 bis 8 weitere Vorstandsmitglieder.
Begründung:
Die Annahme dieses satzungsändernden Vorschlages würde bedeuten, dass nicht nur wie bisher der/die SchatzmeisterIn sowie die beiden SprecherInnen des Landesverbandes einzeln auf einem Landesparteitag gewählt werden, sondern zusätzlich noch ein Schriftführer bzw. eine Schriftführerin.
Die bisherige Praxis im Landesvorstand, keine Person zu benennen, die die Pflichten nach § 13 (4) der Landessatzung übernimmt, hat sich nicht bewährt. Der alte Landesvorstand hat mehrmals über die Problematik der Protokolle debattiert und auch Beschlüsse zu dem Thema gefasst, die allerdings nur zu einem kleinen Teil in die Praxis umgesetzt worden sind. Darunter litt vor allem der Kommunikationsfluss zu den Kreisverbänden, dem Landesrat und den landesweiten Zusammenschlüssen. Dies ist im § 13 (4) statuarisch geregelt. Auch die Arbeitsfähigkeit des Landesvorstandes wurde durch dieses Problem negativ beeinflusst.
Eine individuelle Verantwortlichkeit eines gewählten Schriftführers oder einer gewählten Schriftführerin dem obersten Souverän, dem Landesparteitag gegenüber, kann dazu beitragen, dass der Landesvorstand seiner Pflicht zur Information besser als bisher gerecht werden kann. Dies bedeutet nicht, dass der Schriftführer/die Schriftführerin immer die Protokolle selbst schreibt und die Verteilung selbst durchführt. Die im § 13 c. geforderte „Kollegialität“ bei der Führung der Geschäfte des Landesvorstandes wird also nicht berührt. Es bedeutet aber, dass diese Person verantwortlich dafür ist, dass die im § 13 (4) geregelte Kommunikation zwischen Vorstand und anderen Gremien der Partei und den Mitgliedern auch realisiert wird.
Weitere Begründung mündlich.
Uli Schippels