Antrag 7a

Antragsteller: Landesvorstand

    Der Landesparteitag beschließt, die Bestimmungen der Satzung zum Thema Landesarbeitsgemeinschaften wie folgt neu zu regeln :

    § 5 Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:

    „Landesweit ist ein Zusammenschluss dann, wenn er in mindestens drei  
    Kreisverbänden vertreten ist. Abweichend davon kann der Landesrat oder der Landesparteitag Zusammenschlüsse als landesweit tätig anerkennen, wenn die Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt sind.“ 

    Darüber hinaus werden § 5 Absatz 6, § 10 Abs. 1c und § 10 Abs.8 der Satzung gestrichen. 

    Begründung:

    Die Definition, wann ein Zusammenschluß  als LAG anerkannt ist, hat den Landesvorstand und den Landesrat in der Vergangenheit häufig beschäftigt. Die Hürden sind in unserer Satzung sehr hoch gesetzt. Sie behindern eher die Bildung von Zusammenschlüssen, die sich landesweit entwickeln können, als sie zu fördern.

    Die Satzung sollte jeden Zusammenhang, der die Partei inhaltlich und strukturell fördert, unterstützen.

    Die jetzt vorgeschlagene Fassung haben wir aus der Satzung Mecklenburg-Vorpommerns abgeguckt.  

Die §§ 5 Absatz 6, 10 Absatz 1c und 10 Absatz 8 gestehen den landesweiten Zusammenschlüssen beratende Parteitagsdelegierte zu und regeln den Verteilungsschlüssel dafür. Da aber „beratende Delegierte“ dasselbe Recht haben wie alle Mitglieder unserer Landespartei, nämlich das Rederecht auf dem Parteitag, muß der bürokratische Aufwand, Delegierte zu wählen, nicht getrieben werden. Diese Regelungen sind daher entbehrlich, ohne dass die LAGs Rechte verlieren.