Antrag 7d: Antragsteller: Landesvorstand

    § 13 der Landessatzung erhält folgende neue Fassung:

    „Zusammensetzung, Wahl und Arbeitsweise des Landesvorstandes

    (1) Der Landesvorstand besteht aus insgesamt mindestens 8, höchstens 12 vom Landesparteitag zu wählenden Mitgliedern, darunter

    a) der Landessprecherin, dem Landessprecher, einer Landesschatzmeisterin oder einem Landesschatzmeister   

    b) sowie 5 bis 9 weiteren Vorstandsmitgliedern.

    Der Landesvorstand führt die Geschäfte des Landesvorstandes kollegial.  

    (2) Der Landesvorstand wird in der Regel in jedem zweiten Jahr gewählt. Hat in einem Kalenderjahr keine Wahl des Landesvorstandes stattgefunden, muss diese spätestens auf einem ordentlichen Landesparteitag im darauf folgenden Kalenderjahr stattfinden. Im Übrigen finden eine Neuwahl des Landesvorstandes oder eventuelle Nachwahlen auf Beschluss des Landesparteitages statt.

    (3) Die Landessprecherin und der Landessprecher sowie die/der SchatzmeisterIn vertreten gemeinsam die Partei gerichtlich und außergerichtlich. Sie können auf Beschluss des Landesvorstandes für Rechtsgeschäfte Vollmachten erteilen.  

    (4) Der Landesvorstand ist gegenüber dem Landesparteitag rechenschaftspflichtig. Über seine Beschlüsse sind der Landesrat, die Kreisverbände, die landesweiten Zusammenschlüsse und im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit die Mitglieder umfassend zu unterrichten.

    (5) Soweit durch diese Satzung und die Beschlüsse des Landesparteitages nichts anderes bestimmt wird, regelt der Landesvorstand die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern selbst und macht diese parteiöffentlich bekannt.   

    (6) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.“ 

    Begründung: Die alten §§ 13 (Wahl und Zusammensetzung des Landesvorstandes“ sowie „Arbeitsweise des Landesvorstandes“  enthielten zahlreiche Doppelungen, aber auch Widersprüche. So waren nach § 13 Landessprecherin und Landessprecher die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Partei nach außen, nach § 14 waren es Landessprecherin, Landessprecher und Schatzmeister/in. Es macht Sinn, diese beiden Satzungsnormen zu einer zusammenzufassen und die Vertretung nach Außen einheitlich zu regeln. Inhaltlich verändert dieser Vorschlag die bisherigen Satzungsregelungen nicht, die Doppelungen wurden herausgenommen und das Vertretungsrecht/ die Vertretungspflicht nach außen wie in Absatz 3 geschehen widerspruchsfrei geregelt.