Landesfinanzordnung

1. Grundprinzipien und Verantwortlichkeiten für die Finanzarbeit

1.1. Grundlagen für die Finanzarbeit und die Verwaltung des Vermögens des Landesverbandes sind die Rechtsvorschriften der BRD, insbesondere die Bestimmungen des Parteiengesetzes, des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches sowie die Bundessatzung der LINKEN. Die Finanzordnung der LINKEN, die Landessatzung, die Beschlüsse der Kreis- und Landesparteitage sowie die Beschlüsse der Vorstände auf Kreis- und Landesebene.

1.2. Die Finanzen und das Vermögen des Landesverbandes dienen der politischen Tätigkeit und Handlungsfähigkeit der Partei auf allen Gliederungsebenen. Effektivität und Sparsamkeit sind Grundprinzipien der Parteiarbeit des Landesverbandes.

1.3. Haupteinnahmequelle sind die Mitgliedsbeiträge. Durch politische Arbeit sind die stabile Realisierung der Beitragseinnahmen und die konsequente Einhaltung der Beitragsrichtlinie durchzusetzen. Die ordnungsgemäße und vollständige Kassierung der Mitgliedsbeiträge ist wesentliche Voraussetzung für die politische Tätigkeit des Landesverbandes. Das Einwerben von Spenden zur finanziellen Unterstützung der Parteiarbeit ist eine ständige finanzpolitische Aufgabe des Landesvorstandes und aller Kreisverbände.

1.4. Der Landesverband verwendet seine finanziellen Mittel ausschließlich für die Aufgaben, die politische Parteien nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz zu erfüllen haben. Danach dienen die Aufgaben vor allem der Mitwirkung der Partei an der politischen Willensbildung und der Gewährleistung der politischen Handlungsfähigkeit aller Gliederungen des Landesverbandes.

1.5. Der Landesvorstand und die Kreisvorstände sind für die Einhaltung der Gesetze und die Durchführung der Beschlüsse auf dem Gebiet der Finanzen sowie für die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der finanziellen und materiellen Mittel verantwortlich. Im Auftrag des Landesvorstandes trägt der/die Landesschatzmeister/in besondere Verantwortung für die Finanzen und das Vermögen des Landesverbandes. Bei Beschlüssen des Landesvorstandes bzw. der Kreisvorstände, deren finanzielle Konsequenzen nicht absehbar oder auf Grund der aktuellen Finanzlage nicht vertretbar sind, haben die SchatzmeisterInnen auf der entsprechenden Gliederungsebene Vetorecht.

1.6. Im Rechtsverkehr wird die Partei auf Grundlagen der Satzung von den LandessprecherInnen vertreten. Diese/r erteilt für die Ausübung von Rechtsgeschäften Vollmachten auf der Ebene des Landesvorstandes. Zur Ausübung von Rechtsgeschäften, mit denen Dauerschuldverhältnisse begründet werden, ist ausschließlich der Landesvorstand berechtigt.

1.7. Der Landesvorstand und die Kreisvorstände sind verpflichtet, jährlich Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Parteivermögen zu legen. Die nach dem Parteiengesetz zu erarbeitenden Rechenschaftsberichte sind vom Landesvorstand bzw. von den Kreisvorständen zu bestätigen. Jährlich wird auf Landesebene in Verantwortung des/r Schatzmeisters/in im Landesfinanzrat ein Finanzplan erarbeitet, der vom Landesvorstand beschlossen wird. Der Landesrat entscheidet über den jährlichen Landesfinanzplan auf Vorschlag des Landesvorstandes.

1.8. Die auf Landes- bzw. Kreisebene gewählte Finanzrevisionskommission prüft den Umgang mit den Finanzen und dem Vermögen der Partei auf der Grundlage des Parteiengesetzes und der Ordnung über die Tätigkeit der Finanzrevisionskommissionen. Die Landesfinanzrevisionskommission prüft den Umgang mit den Finanzen des Landesvorstandes sowie des Landesverbandes.

1.9. Die Kreisverbände wählen auf ihren Kreismitgliederversammlungen den/die Kreisschatzmeister/in und teilen dies schriftlich dem Landesvorstand mit.

2. Richtlinie zur Beitragskassierung

2.1. Auf der Grundlage der Satzung entrichten die Mitglieder der Partei ihren Beitrag entsprechend ihrem Einkommen zur Finanzierung der Parteiarbeit. Das Mitglied berechnet seinen Beitrag selbständig nach seinem Nettoeinkommen auf der Grundlage der vom Parteitag beschlossenen Beitragstabelle. Das Mitglied entscheidet, ob es sein Beitrag monatlich, viertel- bzw. halbjährlich oder als Jahresbeitrag entrichtet. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn des Zahlungszeitraumes fällig.

2.2. In begründeten Härtefällen kann ein Mitglied mit Zustimmung des zuständigen Gebietsverbandes bis zu maximal einem Jahr von der Beitragszahlung befreit werden.

2.3. Der Mitgliedsbeitrag wird in Verantwortung der Landesvorstände vornehmlich durch Banklastschrift vom Konto des Mitglieds eingezogen. Wenn ein Mitglied die dafür erforderliche Vollmacht nicht erteilt, hat es seinen Beitrag auf andere Weise beim jeweiligen Vorstand zu entrichten. Von einer Organisation der Basis und Ortsverbänden kassierte Beiträge sind spätestens bis Monatsende an den zuständigen Kreisvorstand einzuzahlen und abzurechnen. Die Bestätigung der Beitragsleistung wird dem Mitglied jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres vom zuständigen Vorstand erteilt.

2.4. In regelmäßigen Abständen, insbesondere vor Wahlen in Parteifunktionen und Aufstellung von KandidatInnen für Parlamente und öffentliche Ämter, ist von den zuständigen Vorständen die Erfüllung der satzungsgemäßen Beitragspflicht zu kontrollieren.

3. Ordnung für die Parteispenden

3.1. Spenden sind Zuwendungen an die Partei, die von den Spenderinnen und Spendern nach dem Prinzip der Freiwilligkeit geleistet werden. Für die Entgegennahme, Erfassung und Veröffentlichung der Parteispenden gelten die Bestimmungen des Parteiengesetzes. Entgegen-genommene Spenden sind unverzüglich in der Kasse des jeweiligen Vorstandes einzuzahlen. Es ist zu gewährleisten, dass die eingenommenen Spenden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke im Sinne dieser Finanzordnung verwendet werden. Nach dem Parteiengesetz unzulässige Spenden sind unverzüglich über den/die Bundesschatzmeister/in an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.

3.2. Zur Annahme von Parteispenden sind alle Vorstände der LINKEN berechtigt. Von Organisationen der Basis und Ortsverbänden entgegengenommene Spenden sind unverzüglich beim jeweils zuständigen Kreisvorstand einzuzahlen, bei dem sie vereinnahmt werden. Parteispenden verbleiben grundsätzlich auf der Gliederungsebene, von der sie eingenommen werden.

4. Grundsätze für die Verwendung der finanziellen Mittel

4.1. Ausgaben des Landes bzw. der Kreisvorstände, insbesondere für die politische Arbeit und Wahlkämpfe, für Personal und für den laufenden Geschäftsbetrieb, sind grundsätzlich nur im Rahmen der planmäßig zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zulässig. Dabei sind die laufenden Ausgaben durch Einnahmen zu decken. Für den Landesvorstand und die Kreisvor-stände besteht die Pflicht zur Einhaltung der beschlossenen Finanzpläne. Dabei ist die Bildung von Rücklagen aus den laufenden Einnahmen anzustreben.

4.2. Vor Beschlussfassungen bzw. Entscheidungen des Landes- bzw. der Kreisvorstände zu politischen Aufgaben sind grundsätzlich die finanziellen Konsequenzen zu prüfen und festzulegen. Zu allen politischen Maßnahmen, die finanzielle Mittel erfordern, sind Finanzpläne zu erarbeiten und durch die entsprechenden Leitungen zu bestätigen.

4.3. Der Landesvorstand bzw. die Kreisvorstände beschließen, wer berechtigt ist, bis zu welcher Höhe Ausgaben zu bestätigen. Die Kreisvorstände teilen dies schriftlich dem/der Landesschatzmeister/in mit.

4.4. Bei deutlichen Planüberschreitungen oder Verstößen gegen die Finanzordnung informiert der/die Landesschatzmeister/in bzw. informieren die Kreisschatzmeister/innen unverzüglich den entsprechenden Vorstand. Es sind schnellstmöglich Beratungen über die Art, Gründe und Umfang der Abweichungen durchzuführen und Maßnahmen über den weiteren Umgang mit dem Finanzplan festzulegen.

4.5. Die Kreisvorstände finanzieren ihre politische Arbeit und die Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes durch die Beitragseinnahmen der Mitglieder des Kreisverbandes und durch Spenden an den Kreisverband. Pro Mitglied sind 50% des Mitgliedsbeitrages an den Landesverband abzuführen. Weitere Anträge zur finanziellen Unterstützung eines Kreisverbandes sind an den Landesvorstand mit Beschluss des Kreisvorstandes zu stellen. Die Anträge sind durch Beschluss des Landesvorstandes zu entscheiden.

5. Festlegung zur Wahlkampffinanzierung

5.1. Die jährlichen staatlichen Zuwendungen auf der Basis der Zweitstimmen werden in den zentralen Wahlkampffonds beim Parteivorstand eingezahlt. Diese Mittel dienen der Finanzierung der Wahlkämpfe der LINKEN.

5.2. Für die Durchführung von Wahlkämpfen ist durch den Landesvorstand unter Verantwortung des/der Landesschatzmeister/in unter Einbeziehung des Landesfinanzrates ein gesonderter Finanzplan zu erarbeiten zu und beschließen.

6. Finanzielle Mittel für die politische Arbeit von Organisationen der Basis, Ortsverbände und Zusammenschlüsse der Partei

6.1. Der Landesvorstand bzw. die Kreisvorstände planen jährlich Ausgaben für die politische Arbeit der in ihrem Verantwortungsbereich bestehenden Organisationen der Basis- und Ortsverbände. Diese erhalten vom Landesvorstand bzw. vom zuständigen Kreisvorstand auf Antrag notwendige finanzielle Mittel zur Finanzierung der vorgesehenen politischen Maßnahmen und Aktivitäten, wie Versammlungen, Veranstaltungen, Publikationen, Ehrungen von Genossinnen und Genossen u.ä.

6.2. Der Landesvorstand bzw. die Kreisvorstände stellen den Organisationen der Basis und den Ortsverbänden die finanziellen Mittel im Rahmen des Finanzplanes für die politische Arbeit zur Verfügung. Die Organisationen der Basis und Ortsverbände rechnen die bereitgestellten bzw. verauslagten Gelder quartalsweise mit Belegen beim zuständigen Kreisvorstand ab. Zum 31.12. jeden Jahres ist die Endabrechnung der zur Verfügung gestellten Mittel vorzunehmen. Der Landesvorstand bzw. die Kreisvorstände weisen die abgerechneten Gelder aus Aufwendungen für die politische Arbeit in den Organisationen der Basis bzw. Ortsverbänden nach.

6.3. Zusammenschlüsse der Partei (Interessen- und Arbeitsgemeinschaften, Plattformen) können für ihre politische Tätigkeit im Rahmen der Finanzplanung projektbezogene finanzielle Mittel beantragen. Die Entscheidung über diese Finanzanträge wird jeweils mit der Beschlussfassung über den Finanzplan durch den Landes- bzw. Kreisvorstand getroffen. Die Bereitstellung, Abrechnung und Nachweisführung der Mittel erfolgen durch die/den Finanzverantwortlichen des Landes- bzw. Kreisvorstandes in Abstimmung mit den SprecherInnen der Zusammenschlüsse.

7. Festlegungen zur Nachweisführung und Abrechnung der finanziellen Mittel

7.1. Zur Eröffnung und Führung von Konten bei Kreditinstituten unter dem Namen DIE LINKE sind der Landesverband und die Kreisvorstände mit Zustimmung des Landesvorstandes berechtigt. Vertretungs- und zeichnungsberechtigt für die Konten des Landes- bzw. der Kreisvorstände sind grundsätzlich der/die Vorsitzende/n und die/der SchatzmeisterIn. Darüber hinaus kann die/der LandesschatzmeisterIn weitere Zeichnungsberechtigte (beispielsweise aus der Landesgeschäftsstelle) benennen. Im Bankzahlungsverkehr haben immer zwei Zeichnungsberechtigte gemeinsam zu zeichnen.

7.2. Für den Nachweis der Ein- und Ausgänge auf bzw. von Bankkonten ist grundsätzlich ein Bankbuch zu führen. Zur Regelung des baren Zahlungsverkehrs darf in den Vorständen jeweils nur eine Hauptkasse von einer bzw. einem Verantwortlichen geführt werden. Alle Ein- und Aus-zahlungen sind taggleich im Kassenbuch zu erfassen. Im Weiteren gelten für die Bank- und Kassenführung die Festlegungen der Buchhaltungsrichtlinie der LINKEN. Das Kassenlimit beträgt 500 EUR.

7.3. Im Landesvorstand und in den Kreisvorständen besteht die Pflicht zur Buchführung auf der Grundlage des Parteiengesetzes sowie der Buchhaltungsrichtlinie und des Kontenrahmenplanes der LINKEN. Die Buchführung muss übersichtlich und verständlich sein, dass sich einsachver-ständiger Dritter ohne fremde Hilfe in angemessener Zeit zurechtfinden und Informationen über Geschäftsvorfälle und Vermögenslage verschaffen kann. Sachverständige Dritte sind u.a. Wirtschafts- und Betriebsprüfer sowie die Finanzrevisionskommissionen der Partei. Ihnen müssen sich die Buchführung, Belegerfassung und Abschlüsse übersichtlich darstellen.

7.4. Zur Erfassung und Nachweisführung aller Zuwendungen, d.h. Mitgliedsbeiträge, Mandatsträgerbeiträge und Spenden ist ausschließlich die Bank- bzw. Kassenbucherfassung des MGL4Web mit dem integrierten, einheitlichen Mitglieder- bzw. Zuwender/-innenprogramm der Partei zu nutzen.

7.5. Kreisverbänden, die der vorgeschriebenen Erfassung und Nachweisführung wiederholt nicht nachkommen, kann der Landesvorstand die eigenständige Kassenführung entziehen, sofern der Landesfinanzrat vorher informiert wurde. Die betroffenen Kreisverbände können gegen den Beschluss Einspruch bei der Landesschiedskommission einlegen, die darüber entscheidet. Landesfinanzrat und Landesvorstand sind verpflichtet, die Regelung nach einem Jahr zu überprüfen.

7.6. Vierteljährlich sind durch den Landesvorstand, jeweils zum 30. des Folgemonats, Quartalsab-rechnungen zu erstellen und an den Parteivorstand einzureichen. Sie umfassen die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben sowie die Bilanz des Landesverbandes. Die Kreisvorstände erstellen Quartalsabrechnungen bis zum 25. des Folgemonats und reichen diese mit ordnungsge-mäßen Belegen beim Landesvorstand ein. Zum 31.12. jeden Jahres ist die Endabrechnung beim/bei der Landesschatzmeister/in einzureichen. Auf der Grundlage der Quartalsabrechnungen des Landes und der Kreise informiert der/die Landesschatzmeister/in den Landesvorstand.

7.7. Im Landesverband werden folgende Rechtsgeschäfte nur nach Beschluss durch den Landesvorstand durchgeführt: * Abschluss von Mietverträgen * Anschaffung oder Veräußerung von Kraftfahrzeugen.

7.8. Über Finanzausgaben für Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes des Landesverbandes bis zu einer Höhe von 300 € kann im Einzelfall die/der LandesgeschäftsführeIn alleine entscheiden. Die/der LandesschatzmeisterIn kann über Ausgaben bis 1.000 € alleine entscheiden. Über alle anderen Ausgaben entscheidet der Landesvorstand.

7.9. Entsprechend den Festlegungen des Parteiengesetzes ist im Landesverband und in den Kreisvorständen der Nachweis über alle Mitglieder, die Beitrag entrichten sowie alle Spender/innen mit Namen, Vornamen und Anschrift zu führen. Über die vereinnahmten Zuwendungen (Beiträge und Spenden) an die Partei stellen die jeweiligen Vorstände und in ihrem Auftrag die Schatzmeister/innen auf Wunsch für das betreffende Kalenderjahr Bescheinigungen für das Finanzamt aus.

7.10. Im Landesvorstand erfolgt die sachliche Richtigzeichnung von Rechnungen durch den/die Landesschatzmeister/in oder eine/n vom Landesvorstand benannte/n Vertreter/in.

7.11. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist in Verantwortung des/der Schatzmeister/in und der Kreisschatzmeister/in der Jahresfinanzabschluss zu erarbeiten. Dazu ist die Quartalsabrechnung für das vierte Quartal spätestens bis zum 15. Januar beim/bei der Landesschatzmeister/in einzureichen. Der/die Landesschatzmeister/in erarbeitet spätestens bis zum 15. Februar den Jahresfinanzabschluss, der durch den Landesvorstand bestätigt, zum 18. Februar jeden Jahres an den Parteivorstand geschickt wird.

8. Schlussbestimmungen

Die Finanzordnung tritt nach Beschlussfassung und Veröffentlichung im Internet in Kraft.