Landessatzung

 

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Die Partei führt in den Grenzen des Landes Schleswig-Holstein den Namen DIE LINKE. Landesverband Schleswig-Holstein. Die Kurzbezeichnung lautet „DIE LINKE“. Sie ist Teil der Bundespartei „DIE LINKE“.

(2) Sitz der Partei ist die Landeshauptstadt Kiel.

(3) Das Geschäftsjahr der Partei ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Geltung der Bundessatzung

Soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, gelten die Bestimmungen der Bundessatzung, der Bundesfinanzordnung, der Wahlordnung, der Schiedsordnung sowie der Ordnung über die Tätigkeit der Finanzrevisionskommissionen der Partei DIE LINKE. entsprechend. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen

* zum Erwerb und zur Beendigung der Mitgliedschaft
* zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder
* zu den Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern
* zur Gleichstellung und zur Geschlechterdemokratie
* zum Jugendverband der Partei
* zum Hochschulverband der Partei
* zu allgemeinen Verfahrensregeln der Partei

§ 3 – Zugehörigkeit zum Kreisverband

Jedes Mitglied der Partei gehört zu einem Kreisverband, in der Regel zu dem seines Wohnsitzes.
Sofern ein Mitglied in einen anderen Kreisverband wechseln möchte, hat es dies schriftlich gegenüber den Kreisvorständen des bisherigen sowie des zukünftigen Kreisverbandes zu erklären. Der Wechsel wird sechs Wochen nach Eingang der Wechselerklärung bei beiden Kreisverbänden wirksam.

§ 4 – Jugendverband

(1) Der Landesverband des von der Bundespartei anerkannten Jugendverbandes ist die Jugendorganisation des Landesverbandes Schleswig-Holstein.

(2) Die Mitgliedschaft im Jugendverband regelt die Bundessatzung der Partei und des Jugendverbandes

(3) Der Jugendverband kann dem Landesparteitag einen Vorschlag zur Wahl eines Landesvorstandsmitgliedes der Partei machen.

(4) Der Jugendverband und Mitglieder des Jugendverbandes sind auf allen Ebenen der Partei antrags- und redeberechtigt.

(5) Der Landesschatzmeister des Jugendverbandes ist Mitglied im Landesfinanzrat.

(6) Der Landesverband unterstützt die Arbeit des Jugendverbandes finanziell.
Die Absätze 1 bis 6 gelten für den Landesverband eines parteinahen Hochschulverbandes entsprechend. Dieser ist Bestandteil des Jugendverbandes.

§ 5 – Innerparteiliche Zusammenschlüsse

(1) Innerparteiliche Zusammenschlüsse können durch die Mitglieder frei gebildet werden. Sie sind keine Gliederungen der Partei. Sie können sich einen Namen wählen, welcher ihr Selbstverständnis und ihre Zugehörigkeit zur Partei zum Ausdruck bringt.

(2) Landesweit ist ein Zusammenschluss dann, wenn er in mindestens drei Kreisverbänden vertreten ist. Abweichend davon kann der Landesrat und der Landesparteitag Zusammenschlüsse als landesweit tätig anerkennen, wenn die Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt sind.

(3) Landesweite Zusammenschlüsse bestimmen selbständig den politischen und organisatorischen Beitrag, den sie zur Politik der Partei und zur Weiterentwicklung von Mitglieder-, Organisations- und Kommunikationsstrukturen der Partei leisten.

(4) Landesweite Zusammenschlüsse entscheiden selbständig über ihre Arbeitsweise und ihre innere Struktur. Diese müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen.

(5) Landesweite Zusammenschlüsse können anderen Organisationen nur mit Zustimmung des Landesrat oder der Landesparteitag beitreten.

(6) Landesweite Zusammenschlüsse können Delegierte zum Landesparteitag entsenden.

(7) Landesweite Zusammenschlüsse erhalten im Rahmen des Finanzplanes finanzielle Mittel für ihre Arbeit.

(8) Landesweiten Zusammenschlüssen, die in ihren Beschlüssen oder in ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, kann durch einen Beschluss des Landesparteitages oder des Landesrates ihr Status aberkannt werden.

(9) Gegen einen Beschluss nach Absatz 8 besteht ein Widerspruchsrecht bei der Landesschiedskommission.

§ 6 – Landesmitgliederentscheid

(1) Zu allen politischen Fragen im Landesverband der Partei kann ein Landesmitgliederentscheid (Urabstimmung) stattfinden. Das Ergebnis des Landesmitgliederentscheids hat den Rang eines Landesparteitagsbeschlusses. Soweit das Parteiengesetz eine Aufgabe zwingend dem Landesparteitag zuweist, hat der Mitgliederentscheid empfehlenden bzw. bestätigenden Charakter für die Entscheidung des Landesparteitages.

(2) Der Landesmitgliederentscheid findet statt a) auf Antrag von Kreisparteitagen von Kreisverbände, die gemeinsam mindestens ein Viertel der Mitglieder repräsentieren oder b) auf Antrag von Kreisparteitagen von fünf Kreisverbänden oder c) auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder des Landesverbandes oder d) auf Beschluss des Landesparteitages oder e) auf Beschluss des Landesrates oder f) auf Antrag der Landesmitgliederversammlung des Jugendverbandes.

(3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes. Der dem Landesmitgliederentscheid zugrunde liegende Antrag ist beschlossen, wenn ihm eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens jedoch ein Viertel der Mitglieder zustimmt.

(4) Über eine Angelegenheit, über die ein Landesmitgliederentscheid stattgefunden hat, kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren erneut abgestimmt werden.

(5) Die Auflösung des Landesverbandes oder die Verschmelzung mit einem anderen Landesverband bedürfen zwingend der Zustimmung in einem Landesmitgliederentscheid. Der entsprechende Beschluss des Landesparteitages gilt nach dem Ergebnis des Landesmitgliederentscheides als bestätigt, geändert oder aufgehoben. (6) Das Nähere regelt die Ordnung über Mitgliederentscheide. Die Kosten eines Landesmitgliederentscheides tragen alle Kreisverbände gemeinsam.

§ 7 – Kreisverbände

(1) Der Landesverband gliedert sich in Kreisverbände. Kreisverbände führen den Namen: DIE LINKE. [Gebietsname]-verband [Name des umfassenden Gebietes].

(2) Der Kreisverband kann die Mitglieder in einem Landkreis, in einer kreisfreien Stadt oder in mehreren territorial verbundenen Landkreisen und kreisfreien Städten umfassen. Satz 1 gilt wegen ihrer Entfernung zum Festland auch für die Insel Helgoland.

(3) Über die Bildung, Abgrenzung, Auflösung und Zusammenlegung von Kreisverbänden entscheidet der Landesparteitag im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisverbänden.

(4) Organe eines Kreisverbandes sind mindestens der Kreisparteitag und der Kreisvorstand. Es können weitere Organe bestehen.

(5) Die Kreisverbände sind zuständig für alle politischen und organisatorischen Aufgaben ihres Bereiches, sofern durch diese Satzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird..
Sofern im Kreisverband ein Kreisverband des anerkannten Jugendverband der Partei existiert, so gehört eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kreisverbandes des Jugendverband dem Kreisvorstand mit beratender Stimme an.

(6) Kreisverbände sind die kleinsten Gebietsverbände mit selbständiger Kassenführung und eigener Finanzplanung.

(7) Kreisverbände haben das Recht, sich weiter in nachgeordnete Gebietsverbände im Sinne von § 7 Parteiengesetz zu gliedern (Ortsverbände).

(8) Innerhalb eines Kreisverbandes können Basisgruppen frei gebildet werden. Näheres regeln die Kreisverbände.

(9) Kreisverbände können sich durch Beschluss des Kreisparteitages im Rahmen der Bundes- und Landessatzung eine eigene Satzung geben. Satzungen und Satzungsänderungen sind dem Landesvorstand unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Satzungsbestimmungen, die der Bundes- oder der Landessatzung widersprechen, sind unwirksam.

(10) Gibt es keine anders lautenden Satzungsbeschlüsse der entsprechenden Gliederungen, dann gilt folgendes: Kreismitgliederversammlungen werden mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Kreismitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn 10 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Ortsverbandsmitgliederversammlungen werden mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche einberufen. Ortsverbandsmitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Ortsverbandsmitgliederversammlungen mit weniger als drei Mitgliedern sind nicht beschlussfähig.

(11) Wenn Kreisverbände in ihren Beschlüssen und ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können sie oder einzelne ihrer Organe durch Beschluss des Landesparteitages aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer satzungsändernden Mehrheit. Dieser Beschluss muss auch das weitere Verfahren zur demokratischen Neukonstituierung regeln. Die Parteimitgliedschaft des einzelnen Mitgliedes bleibt davon unberührt.

(12) Gegen einen Auflösungsbeschluss nach Absatz 10 besteht ein Widerspruchsrecht bei der Landesschiedskommission. Bis zu deren Entscheidung ist die Geschäftsfähigkeit des Kreisverbandes ausgesetzt.

§ 8 – Organe der Landespartei

Organe der Landespartei im Sinne des Parteiengesetzes sind der Landesparteitag, der Landesrat und der Landesvorstand.

§ 9 – Aufgaben des Landesparteitages

(1) Der Landesparteitag ist das höchste Organ des Landesverbandes. Der Landesparteitag berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.

(2) Dem Landesparteitag vorbehalten ist die Beschlussfassung über:

a) die politische Ausrichtung, die Grundsätze und das Programm des Landesverbandes,
b) das Programm des Landesverbandes,
c) die Satzung sowie die Wahlordnung und die Schiedsordnung des Landesverbandes,
d) die Wahlprogramme zu Landtagswahlen,
e) die grundsätzlichen Richtlinien zur Finanzierung der politischen Arbeit des Landesverbandes,
f) den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes und den Prüfbericht der Landesfinanzrevisionskommission,
g) die Wahl und Entlastung des Landesvorstandes,
h) die Bildung und Auflösung von Kreisverbänden,
i) die Auflösung des Landesverbandes,
j) die Verschmelzung mit einem anderen Landesverband.

(3) Darüber hinaus berät und beschließt der Landesparteitag über an ihn gerichtete Anträge.

(4) Der Landesparteitag entscheidet über die Beteiligung an Koalitionen und die Tolerierung von Minderheitsregierungen auf Landesebene.

(5) Der Landesparteitag nimmt die Berichte des Landesfinanzrates und der Landesschiedskommission entgegen.

(6) Der Landesparteitag wählt:

a) den Landesvorstand,
b) die Mitglieder der Landesschiedskommission,
c) die Mitglieder der Landesfinanzrevisionskommission,
d) die Bundesausschussdelegierten,
e) die Landesliste für die Kandidaten zur Landtagswahl,
f) die Landesliste für die Kandidaten zur Bundestagswahl.

§ 10 – Zusammensetzung und Wahl des Landesparteitages

(1) Dem Landesparteitag gehören an:

a) Delegierte aus den Kreisverbänden mit beschließender Stimme,
b) Delegierte des Landesverbandes des anerkannten Jugendverbandes mit beschließender Stimme,
c) Delegierte aus den landesweiten innerparteilichen Zusammenschlüssen mit beratender Stimme.
d) Delegierte des Landesverbandes des anerkannten Hochschulverbandes mit beschließender Stimme.
Dem Landesparteitag können weitere Delegierte mit beratender Stimme angehören.

(2) Die Delegierten werden in geraden Jahren auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlen finden frühestens am 1. Februar und spätestens vier Wochen vor einem Landesparteitag statt. Davon unbenommen bleibt, dass der Landesrat oder der Landesparteitag selbst mit satzungsändernder Mehrheit eine Neuwahl aller Delegierten und eine Neufeststellung des Delegiertenschlüssels beschließen kann.

(3) Delegierte können im Verhinderungsfall durch Ersatzdelegierte vertreten werden, die nach gleichen Grundsätzen zu wählen sind.

(4) Der Delegiertenschlüssel wird durch den Landesvorstand bis zum 31. Januar jedes geraden Jahres auf der Grundlage der aktuellen Mitgliederzahlen des letzten Tages des Vorjahres festgestellt. Entsteht durch bevorstehende Parlamentswahlen oder gemäß § 10 Abs.2 Satz 2 der Satzung zusätzlicher Bedarf, wird der Delegiertenschlüssel für diese Anlässe in ungeraden Jahren gemäß Satz 1 festgestellt.

(5) Die Anzahl der Mitglieder des Landesverbandes wird durch 100 geteilt. Das Ergebnis ist der Quotient für die Ermittlung der Delegierten. Die Anzahl der Mitglieder jedes Kreisverbandes wird durch den Quotienten geteilt. Das Ergebnis wird per Standardrundung auf eine ganze Zahl gerundet. Es gibt pro Kreisverband zwei Grundmandate. Diese werden auf die Anzahl der Delegiertenmandate angerechnet. Jeder Kreisverband wählt Ersatzdelegierte, die ggf. das Mandat wahrnehmen.

(6) Stimmrecht haben die anwesenden Delegierten der Partei DIE LINKE. Schleswig-Holstein. Rederecht haben alle anwesenden Mitglieder des Landesverbandes. Über das Rederecht der Gastmitglieder wird nach § 5 der Bundessatzung zu Beginn des Landesparteitages entschieden. Gästen kann auf Antrag das Rederecht erteilt werden.

(7) Der Landesverband des anerkannten Jugendverbandes der Partei erhält für jeweils 10 Mitglieder ein Mandat, mindestens jedoch zwei und höchstens 6 Mandate. Dabei wird kaufmännisch gerundet.
Der Landesverband des anerkannten Hochschulverbandes der Partei erhält für jeweils 10 Mitglieder ein Mandat,mindestens jedoch zwei und höchstens 6 Mandate. Dabei wird kaufmännisch gerundet.

(8) Die Delegierten aus den landesweiten Zusammenschlüssen werden durch landesweite Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen gewählt. Dabei erhält ein landesweiter Zusammenschluss für jeweils 10 Mitglieder ein Mandat, höchstens jedoch 6 Mandate. Dabei wird kaufmännisch gerundet.
Die Anzahl dieser Mandate landesweiter Zusammenschlüsse darf die Zahl zwölf nicht überschreiten. Anderenfalls passt der Landesvorstand den Schlüssel für diese Mandate proportional an.

(9) Dem Landesparteitag gehören mit beratender Stimme weiterhin die Mitglieder der anderen Landesorgane, die Mitglieder in den Organen der Europäischen Linken (EL) sowie die dem Landesverband angehörenden Abgeordneten der Partei im Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag und dem Schleswig-Holsteinischen Landtag an.

(10) Der Landesparteitag gibt sich eine Wahlordnung, in der der Minderheitenschutz abweichend von § 8(4) der Bundeswahlordnung zwingend durch eine Reduzierung der abzugebenden Stimmen ab mehr als zwei zu besetzenden Parteiämtern oder Mandaten gewährleistet sein muss. Solange ein Parteitag keine neue Wahlordnung beschließt, gilt die bis dahin gültige weiter. Eine neue Wahlordnung tritt auf dem Parteitag in Kraft, der dem beschließenden Parteitag folgt.

(11) Delegierte und weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit beratender Stimme haben auf Landesparteitagen die gleichen Rechte wie Delegierte mit beschließender Stimme, ausgenommen das aktive Stimmrecht bei Wahlen und Abstimmungen.

§ 11 – Einberufung und Arbeitsweise des Landesparteitages

(1) Ein ordentlicher Landesparteitag findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.

(2) Der Landesparteitag wird auf Beschluss des Landesvorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Nachricht an die Delegierten und an die weiteren Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit beratender Stimme einberufen. Weitere Verschickungen, die in Zusammenhang mit einem Landesparteitag stehen, können grundsätzlich per E-Mail erfolgen.

(3) In besonderen politischen Situationen kann ein außerordentlicher Landesparteitag auf Beschluss des Landesvorstandes ohne Wahrung der Einladungsfristen einberufen werden. Auf einem außerordentlichen Landesparteitag darf nur über Anträge beraten und beschlossen werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen.

(4) Der ordentliche oder ein außerordentlicher Landesparteitag muss unverzüglich unter Wahrung der vorgesehenen Fristen einberufen werden, wenn dies schriftlich und unter Angabe von Gründen beantragt wird:

a) durch den Landesrat,
b) durch Kreisverbände, die gemeinsam mindestens ein Viertel der Mitglieder vertreten,
c) durch mindestens ein Viertel der Delegierten mit beschließender Stimme.

(5) Anträge an den Landesparteitag können bis spätestens drei Wochen vor Beginn eingereicht werden. Sie sind den Delegierten spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tagung zuzustellen. Leitanträge sind spätestens vier Wochen vor dem Landesparteitag parteiöffentlich zu publizieren. Bei einem außerordentlichen Landesparteitag können diese Fristen verkürzt werden. Dringlichkeits- und Initiativanträge können mit Unterstützung von mindestens 20 beschließenden Delegierten auch unmittelbar auf dem Landesparteitag eingebracht werden.

(6) Anträge, welche von Kreis- und Ortsverbänden, landesweitern Zusammenschlüssen, Organen der Partei, Kommissionen des Landesparteitages, vom Landesfinanzrat oder mindestens 15 Delegierten gestellt werden, sind , sind durch den Landesparteitag zu behandeln oder an den Landesrat bzw. den Landesvorstand zu überweisen.

(7) Die Kreisverbände müssen im Vorfeld eines jeden Parteitags die Möglichkeit haben, mit ihren Delegierten Anträge zu beraten und ihnen ein Votum zu einzelnen Sachverhalten zur Kenntnis zu geben.

(8) Der Landesparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. Solange ein Landesparteitag keine eigene Geschäftsordnung beschließt, gilt die Geschäftsordnung des vorhergehenden ordentlichen Landesparteitages.

(9) Der Landesvorstand benennt im Einvernehmen mit dem Landesrat zur Vorbereitung des Landesparteitages ein Tagungspräsidium, eine Mandatsprüfungskommission, eine Antragskommission und eine Wahlkommission, deren Aufgaben und Arbeitsweise in der Geschäftsordnung und in der Wahlordnung zu regeln sind. Der Landesparteitag entscheidet über die endgültige Zusammensetzung dieser Gremien.

(10) Über den Ablauf des Landesparteitages ist eine Niederschrift oder ein Tonträgermitschnitt zu fertigen und zu archivieren. Beschlüsse des Landesparteitages sind schriftlich zu protokollieren und durch die Versammlungsleitung zu beurkunden.

§ 12 – Aufgaben des Landesvorstandes

(1) Der Landesvorstand leitet den Landesverband.

(2) Zu seinen Aufgaben gehören im Einzelnen:

a) die Beschlussfassung über alle politischen und organisatorischen sowie Finanz-, und Vermögensfragen, für die in dieser Satzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird, insbesondere die Verfügung über die im Finanzplan vorgesehenen Mittel,
b) die Abgabe von Stellungnahmen des Landesverbandes zu aktuellen politischen Fragen,
c) die Vorbereitung von Landesparteitagen und von Tagungen des Landesrates und die Durchführung von deren Beschlüssen,
d) die Beschlussfassung über durch den Landesparteitag oder den Landesrat an den Landesvorstand überwiesene Anträge,
e) die Unterstützung der Kreisverbände und der landesweiten Zusammenschlüsse der Partei sowie die Koordinierung deren Arbeit,
f) die Vorbereitung von Wahlen
g) die Feststellung des Delegiertenschlüssels für den Landesparteitag und den Landesrat.

(3) Der Landesvorstand unterhält eine Geschäftsstelle am Sitz der Partei. Diese unterstützt die Arbeit des Landesvorstandes, der anderen Organe und Gremien der Landespartei, der Kreisverbände und der landesweiten Zusammenschlüsse. Sie führt die zentrale Mitgliederdatei des Landesverbandes.

§ 13 – Zusammensetzung, Wahl und Arbeitsweise des Landesvorstandes

(1) Der Landesvorstand besteht aus insgesamt mindestens 8, höchstens 12 vom Landesparteitag zu wählenden Mitgliedern, darunter

a) der Landessprecherin, dem Landessprecher, einer Landesschatzmeisterin oder einem Landesschatzmeister
b) sowie 5 bis 9 weiteren Vorstandsmitgliedern.

Der Landesvorstand führt die Geschäfte des Landesvorstandes kollegial.

(2) Der Landesvorstand wird in der Regel in jedem zweiten Jahr gewählt. Hat in einem Kalenderjahr keine Wahl des Landesvorstandes stattgefunden, muss diese spätestens auf einem ordentlichen Landesparteitag im darauf folgenden Kalenderjahr stattfinden. Im Übrigen finden eine Neuwahl des Landesvorstandes oder eventuelle Nachwahlen auf Beschluss des Landesparteitages statt.

(3) Die Landessprecherin und der Landessprecher vertreten die Partei gerichtlich und außergerichtlich. Auf Beschluss des Landesvorstandes können die Landessprecherin oder der Landessprecher für Rechtsgeschäfte Vollmachten erteilen. Neben den SprecherInnen können auf Beschluss des Landesvorstandes auch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes die Partei gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich vertreten.

(4) Der Landesvorstand ist gegenüber dem Landesparteitag rechenschaftspflichtig. Über seine Beschlüsse sind der Landesrat, die Kreisverbände, die landesweiten Zusammenschlüsse und im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit die Mitglieder umfassend zu unterrichten.

(5) Soweit durch diese Satzung und die Beschlüsse des Landesparteitages nichts anderes bestimmt wird, regelt der Landesvorstand die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern selbst und macht diese parteiöffentlich bekannt.

(6) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 14 – Aufgaben des Landesrates

(1) Der Landesrat ist das oberste Beschluss fassende Organ des Landesverbandes zwischen den Landesparteitagen. Er gewährleistet die gegenseitige Information über und die Koordination von Planungen der Kreisverbände, des Landesvorstandes und der Landtagsfraktion. Er hat Konsultativ-, Kontroll- und Initiativfunktion gegenüber dem Landesvorstand.

(2) Der Landesrat berät und beschließt insbesondere über:

a) grundsätzliche politische und organisatorische Fragen,
b) den jährlichen Finanzplan auf Vorschlag des Landesvorstandes,
c) Anträge, die an den Landesrat gestellt oder durch den Landesparteitag an den Landesrat überwiesen wurden,
d) Angelegenheiten, bei denen der Landesvorstand wegen ihrer politischen Bedeutung oder wegen der mit ihnen verbundenen finanziellen Belastungen eine Beschlussfassung des Landesrates für notwendig erachtet,
e) Aktivitäten, die bei ihrer Durchführung erhebliche finanzielle Mittel oder personelle Ressourcen der Kreisverbände binden.

§ 15 – Zusammensetzung und Wahl des Landesrates

(1) Dem Landesrat gehören mit beschließender Stimme an:

a) Vertreterinnen und Vertreter der Kreisverbände, welche kein Mitglied des Landesvorstandes sind. Ausnahme bilden hierbei die Mitglieder nach Absatz 1b.
b) mit beschließender Stimme zwei durch den Landesvorstand aus seiner Mitte bestimmte Mitglieder,
c) mit beschließender Stimme zwei VertreterInnen des anerkannten Hochschulverbandes sowie zwei VertreterInnen des anerkannten Jugendverbandes sowie mit beratender Stimme jeweils eine Vertreterin, bzw. ein Vertreter von landesweiten Zusammenschlüssen teil.
d) Dem Landesrat können weitere Mitglieder mit beratender Stimme angehören.

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter werden von den Kreisparteitagen bzw. Kreismitgliederversammlungen gewählt. Dabei stehen jedem Kreisverband 2 Mandate zu. Für die Mitglieder sind auch Ersatzmitglieder zu bestellen

(3) Die Mitglieder mit beratender Stimme werden auf Beschluss des Landesparteitages durch Organe, Versammlungen und sonstige Gremien der Partei und ihrer Zusammenschlüsse bestimmt.

(4) Die Mitglieder werden auf die Dauer von höchstens zwei Kalenderjahren bestellt. Die Wahlen finden frühestens am 1. Februar und spätestens drei Wochen vor der Sitzung des Landesrates in einem ungeraden Jahr statt.

§ 16 – Arbeitsweise des Landesrates

(1) Der Landesrat tritt bei Bedarf, jedoch mindestens vier Mal im Jahr zusammen.

(2) Der Landesrat muss auf Beschluss des Landesvorstandes einberufen werden oder wenn es mindestens ein Viertel der Landesratsmitglieder oder mindestens drei Kreisverbände unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen.

(3) Der Landesrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder ein fünfköpfiges Präsidium mit verbindlicher Aufgabenteilung, welchem Einberufung und Tagesleitung obliegen

(4) Das Präsidium des Landesrates lädt mit einer Frist von zwei Wochen zu den Landesratssitzungen unter Angabe der vorläufigen Tagessordnung und des Tagungsortes ein.

(5) In besonderen politischen Situationen kann eine außerordentliche Landesratssitzung mit einer einwöchigen Ladungsfrist einberufen werden. Auf einer außerordentlichen Landesratssitzung darf nur über Anträge beraten und beschlossen werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen.

(6) Anträge an den Landesrat sind mindestens 10 Tage vor einer Sitzung zu stellen. Sie werden den Delegierten mindestens fünf Tage vor der Landesratssitzung zugestellt. Bei einer außerordentlichen Landesratssitzung können diese Fristen verkürzt werden. Dringlichkeits- und Initiativanträge können mit Unterstützung von mindestens 10 Delegierten auch unmittelbar auf der Landesratssitzung eingebracht werden. Sie können nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Landesratsmitglieder behandelt werden.

(7) Der Landesrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8) Der Landesrat gibt dem Landesparteitag einen Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit zwischen den Parteitagen.

§ 17 – Landesfinanzrat

(1) Der Landesfinanzrat berät alle grundsätzlichen Fragen der Finanzarbeit der Partei. Er bereitet grundsätzliche Entscheidungen zum Finanzkonzept, zur Finanzplanung, zur Verteilung des gemeinsamen Wahlkampffonds und des Solidaritätsfonds und zum innerparteilichen Finanzausgleich vor.

(2) Der Landesfinanzrat setzt sich aus der Landesschatzmeisterin bzw. dem Landesschatzmeister und den Schatzmeisterinnen und Schatzmeistern der Kreisverbände zusammen.

(3) Der Landesfinanzrat ist gegenüber dem Landesparteitag, dem Landesvorstand und dem Landesrat jederzeit antragsberechtigt. Seine Anträge müssen behandelt werden. Er hat das Recht, zu allen finanzwirksamen Anträgen Stellung zu nehmen.

(4) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 18 – Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung wurde am 2.9.2007 auf dem Gründungsparteitag des Landesverbandes DIE LINKE. Landesverband Schleswig-Holstein angenommen. Sie tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

(2) Änderungen dieser Satzung müssen vom Landesparteitag mit einer satzungsändernden Mehrheit oder durch Mitgliederentscheid und Landesparteitag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.