Reisekostenverordnung

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für Mitglieder der Partei DIE LINKE, die im Auftrag des Landesvorstandes an Sitzungen teilnehmen und denen dadurch Reisekosten entstehen. Diese Ordnung gilt ferner für Mitglieder folgender Satzungsgremien, denen bei der Wahrnehmung ihres gewählten Amtes Reisekosten entstehen: Landesvorstand, Landesfinanzrevisionskommission, Landesschiedskommission, Landesfinanzrat. Diese Ordnung gilt auch für das Präsidium des Landesrates und das Präsidium des Landesparteitages, sofern ihm durch die Vorbereitung der Landesratssitzung bzw. Parteitagssitzung Reisekosten entstehen.

Diese Ordnung gilt nicht für die Delegierten zum Landesrat und die Delegierten zum Landesparteitag. Ihre Reisekosten tragen die Kreise.

Für Mitglieder von Landesarbeitsgemeinschaften gilt diese Ordnung nur im Rahmen des von der LAG beantragten und vom Landesvorstand und Landesrat gebilligten Jahresbudgets. Sie müssen den Antrag auf Erstattung der Reisekosten über den Sprecher/die Sprecherin der LAGs einreichen.

§ 2 – Fahrtkostenerstattung

Für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder des privaten PKW werden Kosten in folgender Höhe erstattet:

1. Öffentliche Verkehrsmittel: Erstattet werden nachgewiesene Kosten für die Nutzung der Bundesbahn 2. Klasse oder andere öffentliche Verkehrsmittel. Dabei ist jeweils der günstigste Tarif zu wählen und die Fahrkarte mit dem Erstattungsantrag einzureichen.

2. Privater PKW: Erstattet werden 0,30 € pro Kilometer. Nach Möglichkeit sind Fahrgemeinschaften zu bilden. Bei der Notwendigkeit, Parkgebühren zu entrichten, werden max. 1,00 € pro Stunde, höchstens aber 10,00 € je Tag erstattet.

3. Andere Fahrtkosten: Andere als die unter 1 und 2 genannten Fahrtkosten werden nur in außergewöhnlichen Situationen und nach vorheriger Zustimmung des Landesschatzmeisters/der Landesschatzmeisterin erstattet.

§ 3 – Übernachtungskosten

Übernachtungskosten bedürfen eines Nachweises ihrer Notwendigkeit und müssen zuvor von der Landesschatzmeisterin /dem Landesschatzmeister genehmigt werden. Sie werden mit Nachweis bis zur Höhe von 55,00 € pro Nacht erstattet.

§ 4 – Erlöschen des Anspruchs auf Erstattung

Die Erstattung von Reisekosten ist bis zum Ablauf des auf die Reise folgenden Monats möglich. Nach Ablauf dieser Zeit besteht kein Anspruch auf Erstattung mehr.

§ 5 – Schlussbestimmung

Diese Reisekostenordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzt die Reisekostenordnung der Vorgängerpartei PDS Schleswig-Holstein.

Kiel, den 26.05.2011, der Landesvorstand; geändert vom Landesparteitag am 30.10.2022