Schlichtungskommission (SchliKo)
Die Landesschlichtungskommision (SchliKo) ist berufen gemäß § 38 der Bundessatzung die Linke (Stand 2024) mit dem Ziel eine ständige Schlichtungstelle im Landesverband SH zu etablieren. Anlässig des appellativ Antrags der Landesschiedskommision (LSK) vom 28. Oktober 2025. Die SchliKo orientiert sich in ihrer Arbeit an den §6 Schlichtungskommissionen der Schiedsordnung vom 10. Juni 2025. Die Einberufung der Schlichtungskommission wurde auf dem Landesparteitag am 22. März 2026 beschlossen.
Einberufung und Arbeitsweisen
(1) Berufendes Gremium ist der Landesparteitag nach Vorschlag der Kreisverbände.
(2) Etwaige Bedenken oder Einwände von anwesenden Genoss*innen können im Rahmen der Berufung eingebracht und im Verlauf des Landesparteitages diskutiv behandelt werden.
(3) Die SchliKo versteht sich als lernende Struktur und ist bestrebt, ihre fachlichen Kompetenzen im Bereich der Schlichtung kontinuierlich zu entwickeln und zu erweitern.
(a) Externe Schulungen zur Stärkung der Konfliktkompetenz sind fester Bestandteil der Arbeitsweisen.
(4) Die SchliKo geht davon aus, dass die Konfliktparteien selbst das Potenzial zur konstruktiven Konfliktlösung besitzen. Sie informiert beide Parteien umfassend über das Verfahren und gewährleistet deren freiwillige Teilnahme.
(5) Eine Schlichtung ist erforderlich, wenn:
(a) zwischen den beteiligten Personen ein beidseitiges Bewusstsein über das Vorliegen eines Konflikts besteht und eine eigenständige Klärung nicht mehr möglich erscheint.
(b) Diskussionen oder Verhandlungen festgefahren sind, getroffene Einigungen als unfair oder unausgewogen empfunden werden.
(c) ein belastetes Verhältnis der Konfliktparteien in ihren jeweiligen Rollen besteht.
(d) Eskalationen jeglicher Art, auf verbaler, körperlicher oder persönlicher Ebene bestehen.
(e) eine Konfliktpartei die Schlichtung initiiert.
(6) Die Schlichtung orientiert sich an folgenden fünf Phasen:
(a) Festlegung der Verfahrensregeln
(b) Bestandsaufnahme und Identifikation der Konfliktfelder
(c) Analyse der Interessen hinter den Positionen
(d) Entwicklung und Bewertung von Lösungsalternativen
(e) Ausgestaltung der Lösung und Abschluss des Verfahrens
(7) Das Verfahren beruht auf Selbstverantwortung und Autonomie der Beteiligten. Die SchliKo nimmt die Interessen und Bedürfnisse aller Parteien gleichberechtigt wahr, gewährleistet Allparteilichkeit und sorgt für ein soldarisches Vorgehen.
(8) Ergebnisse und Beendigung der Schlichtung liegen in der Verantwortung der Konfliktparteien, die SchliKo kann bei Bedarf an übergeordnete Instanzen verweisen.
(9) Die Schlichtung ist nichtöffentlich, alle Beteiligten sind zur umfassenden Vertraulichkeit verpflichtet.
(10) Kontrolle erfolgt im Rahmen von Satzung und Schiedsordnung, wobei die übergeordnete Instanz die LSK ist. Diese behält sich vor, nicht beheb- oder eindeutig klärbare Streitfälle an die Bundesschiedsordnung weiterzuleiten.
(11) Verstöße der SchliKo gegen die Satzung, die Schiedsordnung oder geltendes Recht können auf Antrag durch die LSK geprüft werden. Dies umfasst ebenfalls fehlerhaft durchgeführte oder parteiische Verfahren.
(12) Der Landesvorstand überwacht ausschließlich organisatorische und finanzielle Abläufe, ohne inhaltlichen Einfluss.
(13) Aufgaben, Zusammensatzung oder Arbeitsweisen der Kommission können durch Satzungsänderungen angepasst werden.
