Schlichtungskommission (SchliKo)

Die Landesschlichtungskommision (SchliKo) ist berufen gemäß § 38 der Bundessatzung die Linke (Stand 2024) mit dem Ziel eine ständige Schlichtungstelle im Landesverband SH zu etablieren. Anlässig des appellativ Antrags der Landesschiedskommision (LSK) vom 28. Oktober 2025. Die SchliKo orientiert sich in ihrer Arbeit an den §6 Schlichtungskommissionen der Schiedsordnung vom 10. Juni 2025. Die Einberufung der Schlichtungskommission wurde auf dem Landesparteitag am 22. März 2026 beschlossen.

Aufgaben

(1) Sie dient der gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, zwischen Mitgliedern, Funktionsträger*innen und internen Strukturen der Kreisverbände und handelt nach der geltenden Schiedsordnung.

(2) Sie bietet entsprechende Vermittlungsangebote an und dokumentiert ihre Verfahren ordnungsgemäß.

(3) Etwaige Auftragsklärung findet in unmittelbarer stellvertretender Absprache mit der LSK sowie den Awareness- und Vertrauensstrukturen im Land statt.

(4) Sie dient der Förderung konstruktiver, kompromiss- und interessensorientierter Konfliktbearbeitung.

(5) Die SchliKo stellt die Vertraulichkeit aller Verfahren und Information der Beteiligten über Ablauf, Freiwilligkeit und Grenzen der Kompetenzen sicher.

(6) Sie evaluiert das Konfliktpotenzial im Landesverband und sichert die Qualität ihrer Arbeit durch ein halbjährlich einberufenes, extern moderiertes Gremium aus Vertrauenspersonen, Awareness-Personen und Mitgliedern der Schiedskommision.

(a) Bedarfe der Landesschiedskommission werden innerhalb des Gremiums festgestellt und dem Landesvorstand mitgeteilt.

(7) Sie ist verpflichtet, zum jährlichen Landesparteitag Bericht zu erstatten und etwaige Empfehlungen zur Weiterentwicklung anzunehmen.

(8) Der Landesschiedskommission wird das Recht eingeräumt, eine Empfehlung zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens auszusprechen.

Zusammensetzung

(1) Die SchliKo besteht aus mindestens drei parteiinternen, unabhängigen Mitgliedern, geschlechterquotiert und wird als Gremium durch den Parteitag berufen. Vorschlagende Gremien sind dabei die Kreise.

(a) Die Kreise wählen intern zwei Personen für die Landesarbeitsgemeinschaft Schlichtung (LAGS)

(b) Die LAGS wähl zwei Sprecher*innen.

(c) Die LAGS stellt eine ständige SchliKo mit mindestens drei Mitgliedern, die je nach Schlichtungsgegenstand unbefangen handeln können. Die Zusammensetzung der Kommission kann je nach Konfliktsituation variieren, um eine zielführende und solidarische Vermittlung zu gewährleisten.

(2) Fachliche Erfahrung im Konfliktmanagement der Mitglieder der SchliKo sind wünschenswert jedoch keine Voraussetzung. Ein Bildungsangebot sichert Schulung und kontinuierliche Weiterbildung.

(3) Mitglieder der SchliKo dürfen keinem Landes- oder Kreisvorstand angehören, keine regelmäßigen Einkünfte von Partei oder Parteinaher Verbänden beziehen und nicht in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen. Sie müssen Parteimitglieder sein und sind in ihrer Tätigkeit unabhängig also nicht gebunden. Vertrauenspersonen, Awareness-Strukturen sowie Mitglieder der Schiedskommission sind von einer Funktion in der SchliKo ausgeschlossen.

(4) Sollte ein Berufenes Mitglied der SchliKo Bestandteil eines Schiedsverfahrens sein, ruht die Tätigkeit für die Zeit des Verfahrens. Die Berufung wird nichtig wenn über die Person in einem Schiedsfall die Aberkennung des Passiven Wahlrechtes entschieden wird.

Einberufung und Arbeitsweisen

(1) Berufendes Gremium ist der Landesparteitag nach Vorschlag der Kreisverbände.

(2) Etwaige Bedenken oder Einwände von anwesenden Genoss*innen können im Rahmen der Berufung eingebracht und im Verlauf des Landesparteitages diskutiv behandelt werden.

(3) Die SchliKo versteht sich als lernende Struktur und ist bestrebt, ihre fachlichen Kompetenzen im Bereich der Schlichtung kontinuierlich zu entwickeln und zu erweitern.

(a) Externe Schulungen zur Stärkung der Konfliktkompetenz sind fester Bestandteil der Arbeitsweisen.

(4) Die SchliKo geht davon aus, dass die Konfliktparteien selbst das Potenzial zur konstruktiven Konfliktlösung besitzen. Sie informiert beide Parteien umfassend über das Verfahren und gewährleistet deren freiwillige Teilnahme.

(5) Eine Schlichtung ist erforderlich, wenn:

(a) zwischen den beteiligten Personen ein beidseitiges Bewusstsein über das Vorliegen eines Konflikts besteht und eine eigenständige Klärung nicht mehr möglich erscheint.

(b) Diskussionen oder Verhandlungen festgefahren sind, getroffene Einigungen als unfair oder unausgewogen empfunden werden.

(c) ein belastetes Verhältnis der Konfliktparteien in ihren jeweiligen Rollen besteht.

(d) Eskalationen jeglicher Art, auf verbaler, körperlicher oder persönlicher Ebene bestehen.

(e) eine Konfliktpartei die Schlichtung initiiert.

(6) Die Schlichtung orientiert sich an folgenden fünf Phasen:

(a) Festlegung der Verfahrensregeln

(b) Bestandsaufnahme und Identifikation der Konfliktfelder

(c) Analyse der Interessen hinter den Positionen

(d) Entwicklung und Bewertung von Lösungsalternativen

(e) Ausgestaltung der Lösung und Abschluss des Verfahrens

(7) Das Verfahren beruht auf Selbstverantwortung und Autonomie der Beteiligten. Die SchliKo nimmt die Interessen und Bedürfnisse aller Parteien gleichberechtigt wahr, gewährleistet Allparteilichkeit und sorgt für ein soldarisches Vorgehen.

(8) Ergebnisse und Beendigung der Schlichtung liegen in der Verantwortung der Konfliktparteien, die SchliKo kann bei Bedarf an übergeordnete Instanzen verweisen.

(9) Die Schlichtung ist nichtöffentlich, alle Beteiligten sind zur umfassenden Vertraulichkeit verpflichtet.

(10) Kontrolle erfolgt im Rahmen von Satzung und Schiedsordnung, wobei die übergeordnete Instanz die LSK ist. Diese behält sich vor, nicht beheb- oder eindeutig klärbare Streitfälle an die Bundesschiedsordnung weiterzuleiten.

(11) Verstöße der SchliKo gegen die Satzung, die Schiedsordnung oder geltendes Recht können auf Antrag durch die LSK geprüft werden. Dies umfasst ebenfalls fehlerhaft durchgeführte oder parteiische Verfahren.

(12) Der Landesvorstand überwacht ausschließlich organisatorische und finanzielle Abläufe, ohne inhaltlichen Einfluss.

(13) Aufgaben, Zusammensatzung oder Arbeitsweisen der Kommission können durch Satzungsänderungen angepasst werden.