Dokumente und Formulare
In diesem Bereich sind die Satzungen und Ordnungen der Partei abrufbar. Dazu gibt es untenstehend nützliche Formulare für Mitglieder der Partei, wie Vordrucke zur Erstattung von Reisekosten und Vordrucke für Eintrittsererklärungen für die Geschäftsstellen.
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Wahlordnung gilt für alle Wahlen innerhalb der Partei.
(2) Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Wahlbewerberinnen und -bewerbern für öffentliche Wahlen.
§ 2 – Wahlgrundsätze
(1) Es gilt allgemein der Grundsatz der freien, gleichen und geheimen Wahl.
(2) Wahlen, die weder die Besetzung von Organen der Partei oder ihrer Gebietsverbände, noch mittelbar (Wahl von Vertreterinnen und Vertretern) oder unmittelbar die Aufstellung von Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerbern betreffen, können offen durchgeführt werden, wenn keine wahlberechtigte Versammlungsteilnehmerin und kein wahlberechtigter Versammlungsteilnehmer dem widerspricht.
(3) Eine Versammlung kann im Rahmen des Grundsatzes nach Absatz 1 und im Rahmen der Bundessatzung ergänzende oder abweichende Bestimmungen zu den §§ 5 bis 12 treffen. Ein entsprechender Versammlungsbeschluss kann jedoch niemals rückwirkend auf eine bereits stattgefundene Wahlhandlung angewendet werden.
(4) Nach Versammlungsbeschluss sind auch elektronische Wahlen zulässig, soweit diese das Wahlgeheimnis, den Datenschutz und die Manipulationssicherheit gewährleisten. Die Bestimmungen dieser Wahlordnung sind dabei sinngemäß anzuwenden.
§ 3 – Ankündigung von Wahlen
(1) Wahlen können nur stattfinden, wenn sie angekündigt sind. Sie sind in der Einladung anzukündigen, wenn Neu- oder Nachwahlen satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder wenn ein zulässiger Antrag auf die Durchführung von Neu- oder Nachwahlen bzw. ein zulässiger Abwahlantrag vorliegt.
(2) Die Ankündigung einer Wahl muss den Versammlungsmitgliedern spätestens eine Woche vor der Wahl zugehen.
(3) Soweit die Wahlen nicht satzungsgemäß vorgeschrieben sind, bleibt es der Versammlung unbenommen, angekündigte Wahlen ganz oder teilweise von der Tagesordnung abzusetzen.
§ 4 – Wahlkommission
(1) Zur Durchführung einer oder mehrerer Wahlen bestimmt die Versammlung in offener Abstimmung eine Wahlkommission, welche aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestimmt, sofern diese oder dieser nicht bereits durch die Versammlung bestimmt wurde.
(2) Die Wahlkommission leitet die Wahlhandlung und stellt das Wahlergebnis fest.
(3) Die Mitglieder der Wahlkommission müssen der Versammlung nicht angehören. Die Wahlkommission kann bei Bedarf weitere Wahlhelferinnen und Wahlhelfer hinzuziehen.
(4) Wer selbst für ein zu wählendes Parteiamt oder Mandat kandidiert, kann nicht der Wahlkommission angehören. Nimmt ein Mitglied der Wahlkommission eine Kandidatur an, scheidet es unmittelbar aus der Wahlkommission aus.
§ 5 – Wahl für unterschiedliche Parteiämter oder Mandate
(1) Wahlen für unterschiedliche Parteiämter oder Mandate finden in jeweils gesonderten Wahlgängen statt, die nach Maßgabe eines Versammlungsbeschlusses nacheinander oder parallel stattfinden können.
(2) Bei parallel stattfindenden Wahlgängen ist eine gleichzeitige Wahlbewerbung auch dann möglich, wenn die gleichzeitige Annahme der zu wählenden Parteiämter und Mandate ausgeschlossen ist.
(3) Bei der Aufstellung der einzelnen Listenplätze von Wahlvorschlagslisten für öffentliche Wahlen ist analog zu verfahren. (Ausnahme: siehe § 6 Absatz 4)
§ 6 – Wahl für gleiche Parteiämter oder Mandate
(1) Wahlen für mehrere gleiche Parteiämter oder Mandate werden in der Regel in zwei aufeinander folgenden Wahlgängen durchgeführt. Dabei werden im ersten Wahlgang die gemäß den Vorgaben zur Geschlechterquotierung (Bundessatzung § 10 Absatz 4) den Frauen vorbehaltenen Parteiämter oder Mandate besetzt. Im zweiten Wahlgang werden die danach verbleibenden Parteiämter oder Mandate besetzt.
(2) Beide Wahlgänge können parallel stattfinden, wenn nicht mehr Frauen vorgeschlagen werden als gemäß den Vorgaben zur Geschlechterquotierung insgesamt mindestens gewählt werden sollen oder wenn alle (weiblichen) Bewerberinnen bereits vorab auf die Teilnahme am zweiten Wahlgang verzichten. Die Teilung in zwei Wahlgänge entfällt, wenn nicht mehr Männer vorgeschlagen werden, als gemäß den Vorgaben zur Geschlechterquotierung insgesamt höchstens gewählt werden können.
(3) Zusätzliche Wahlgänge, zum Beispiel zur Berücksichtigung von Gebietsverbänden oder zur Sicherung besonderer Quoten, sind nach Versammlungsbeschluss zulässig. Die Absätze 1 und 2 sind dabei sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei der Aufstellung von Wahlvorschlagslisten für öffentliche Wahlen können nach einem entsprechenden Versammlungsbeschluss mehrere aufeinander folgende Listenplätze wie gleiche Mandate behandelt werden. Dabei werden in dem gemäß der Geschlechtquotierung den Frauen vorbehaltenen ersten Wahlgang die ungeraden, im zweiten Wahlgang die geraden Listenplätze, jeweils in der Reihenfolge der erreichten Ja-Stimmen-Zahlen, besetzt.(Bundessatzung § 10 Absatz 5)
§ 7 – Wahlvorschläge
(1) Jedes Parteimitglied kann Wahlvorschläge unterbreiten oder sich selbst bewerben. Für weitere Wahlgänge nach § 12 können nur wahlberechtigte Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer Wahlvorschläge unterbreiten.
(2) Wahlvorschläge müssen schriftlich eingereicht werden. Das schriftliche Einverständnis der Vorgeschlagenen muss vorliegen.
(3) Wenn eine vorgeschlagene Person in der Wahlversammlung selbst anwesend ist, kann sowohl der Wahlvorschlag, als auch die Zustimmung der Bewerberin bzw. des Bewerbers durch Zuruf erfolgen. Auf Zuruf können jedoch nur wahlberechtigte Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer Wahlvorschläge unterbreiten.
(4) Wahlvorschläge sind bis zum Abschluss der Bewerberinnen- und Bewerberliste für den entsprechenden Wahlgang zulässig.
(5) Alle vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber erhalten eine angemessene Redezeit zu ihrer Vorstellung. Über die angemessene Zeit und über Möglichkeit und Umfang von Fragen an Bewerberinnen und Bewerber und Stellungnahmen zu Bewerberinnen und Bewerbern ist durch Versammlungsbeschluss zu entscheiden. Dabei sind die Bewerberinnen und Bewerber für gleiche Parteiämter oder Mandate gleich zu behandeln.
§ 8 – Stimmenabgabe
(1) Stimmzettel in einem Wahlgang müssen in Form und Farbe einheitlich sein.
(2) In jedem Wahlgang sind alle Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge auf einen einheitlichen Stimmzettel aufzunehmen.
(3 ) Bei Einzelwahlen werden die Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge untereinander aufgelistet. Hinter jedem Kandidaten/jeder Kandidatin besteht die Möglichkeit, ein Kreuz zu machen (Ja – Stimme). Alle Wahlberechtigten haben eine Stimme. Fehlt eine Kennzeichnung, ist dies eine Enthaltung.
(4) Bei Gruppenwahlen werden die BewerberInnen in alphabetischer Reihenfolge untereinander aufgelistet. Hinter jedem Kandidaten/jeder Kandidatin besteht die Möglichkeit, ein Kreuz zu machen. Bei bis zu zwei zu vergebenden Ämtern/Mandaten hat jede/r Wahlberechtigte zwei Stimmen. Bei drei bis fünf zu vergebenden Ämtern/Mandaten hat jede/r Wahlberechtigte eine Stimme weniger als zu vergebende Ämter/Mandate. Bei mehr als fünf zu vergebenden Ämtern/Mandaten hat jede/r Wahlberechtigte zwei Stimen weniger als zu vergebende Ämter. Fehlt eine Kennzeichnung ist dies eine Enthaltung.
§ 9 – Stimmenauszählung und ungültige Stimmen
(1) Die Stimmenauszählung durch die Wahlkommission ist parteiöffentlich. Die ordnungsgemäße Auszählung darf durch die Öffentlichkeit nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Wahlkommission hat Stimmzettel für ungültig zu erklären, wenn auf ihnen der Wille der oder des Wählenden nicht gemäß dieser Wahlordnung erkennbar ist, wenn auf ihnen mehr Ja-Stimmen als zulässig abgegeben wurden oder wenn sie das Prinzip der geheimen Wahl verletzen.
§ 10 – Erforderliche Mehrheiten
(1) Bei Einzelwahlen ist diejenige Person gewählt, die die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht.
(2) Bei Gruppenwahlen sind die KandidatInnen in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen gewählt. Dabei müssen die BewerberInnen mindestens 25% der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen.
§ 11 – Reihenfolge der Wahl und Verfahren bei Stimmengleichheit
(1) Haben in einem Wahlgang mehr Bewerberinnen und Bewerber die jeweils erforderliche Mehrheit erreicht, als überhaupt Parteiämter oder Mandate zu besetzen waren, sind die Bewerberinnen und Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt.
(2) Bei Delegiertenwahlen sind alle weiteren Bewerberinnen und Bewerber mit der erforderlichen Mehrheit in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl als Ersatzdelegierte gewählt.
(3) Entfällt auf mehrere Bewerberinnen bzw. Bewerber die gleiche Stimmenzahl, entscheidet eine Stichwahl.
(4) Bei den Wahlen der weiteren Mitglieder des Parteivorstandes oder eines Landesvorstandes sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmen-Zahlen gewählt, soweit sie sowohl die erforderliche Mehrheit nach § 10 dieser Ordnung erhalten haben, als auch der Bedingung nach § 32 Absatz 4 der Bundessatzung (Höchstzahl von Mandatsträgerinnen und -trägern der Europa-, Bundes- oder Landesebene im Parteivorstand und in den Landesvorständen) genügen. Die Bedingung nach § 32 Absatz 4 der Bundessatzung ist bereits im ersten Wahlgang (nach § 6 Absatz 1 Satz 2) anteilig zu berücksichtigen.
§ 12 – Weitere Wahlgänge und Stichwahlen
(1) Bleiben nach einem Wahlgang Parteiämter oder Mandate unbesetzt, kann durch Versammlungsbeschluss entweder
die Wahl vertagt oder
ein weiterer Wahlgang (nach den §§ 5 bis 11) aufgerufen oder
eine Stichwahl herbeigeführt werden.
(2) In einer Stichwahl stehen diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl, die in den zuvor stattgefundenen Wahlgängen die meisten Stimmen erhalten haben, soweit sie ihre Wahlbewerbung nicht zurückziehen. Neue Bewerbungen sind unzulässig. Dabei stehen höchstens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl, wie noch Parteiämter bzw. Mandate zu besetzen sind, bei Stimmengleichheit der letzten Bewerberinnen bzw. Bewerber ausnahmsweise auch mehr. Gewählt sind die Bewerberinnen bzw. Bewerber mit den meisten Stimmen.
(3) Bei den Wahlen der weiteren Mitglieder des Parteivorstandes oder eines Landesvorstandes können an einer Stichwahl mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber, die keine Mandatsträgerinnen und -träger der Europa-, Bundes- oder Landesebene sind, teilnehmen, wie gemäß § 32 Absatz 4 der Bundessatzung mindestens noch gewählt werden müssen. Die zulässige Zahl von Mandatsträgerinnen und -trägern verringert sich gegebenenfalls entsprechend. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmen-Zahlen gewählt, soweit sie der Bedingung nach § 32 Absatz 4 der Bundessatzung (Höchstzahl von Mandatsträgerinnen und -trägern der Europa-, Bundes- oder Landesebene im Parteivorstand und in den Landesvorständen) genügen.
§ 13 – Annahme der Wahl, Wahlprotokoll und Nachwahlen
(1) Eine Wahl gilt als angenommen, wenn die oder der Gewählte dem nicht unmittelbar nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses widerspricht.
(2) Jede Wahl ist zu protokollieren. Das Protokoll muss alle ergänzenden Versammlungsbeschlüsse zu dieser Wahlordnung und alle Wahlergebnisse enthalten. Es ist durch die Wahlleiterin bzw. den Wahlleiter und zwei weitere Mitglieder der Wahlkommission zu unterzeichnen. Die Wahlunterlagen (Wahlprotokoll, Stimmzettel, Zählzettel, Wahllisten usw.) sind für die Dauer der Wahlperiode der Gewählten aufzubewahren.
(3) Vakante Parteiämter sind durch Nachwahlen zu besetzen.
(4) Vakante Delegiertenmandate sind nur dann durch Nachwahlen zu besetzen, wenn unter Beachtung der Vorgaben zur Geschlechterquotierung (Bundessatzung § 10 Absatz 4) keine gewählten Ersatzdelegierten mehr zur Verfügung stehen.
§ 14 – Wahlwiederholung
(1) Wird während der Wahlhandlung oder während der Stimmenauszählung ein Wahlfehler festgestellt, der relevanten Einfluss auf das Wahlergebnis haben kann, hat die Wahlkommission die Wahlhandlung bzw. die Stimmenauszählung sofort abzubrechen und die Wiederholung der Wahlhandlung zu veranlassen. Der Grund für die Wahlwiederholung ist im Wahlprotokoll festzuhalten.
(2) Im Übrigen kann eine Wahlwiederholung nur infolge einer Wahlanfechtung stattfinden.
§ 15 – Wahlanfechtung
(1) Wahlen können bei der zuständigen Schiedskommission angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen dieser Wahlordnung, der Parteisatzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze oder des Verfassungsrechts behauptet wird und eine solche Rechtsverletzung zumindest möglich erscheint.
(2) Wahlanfechtungen haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Anfechtungsberechtigt sind:
a) der Parteivorstand und die zuständigen Landes- und Kreisvorstände
b) wahlberechtigte Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer
c) unterlegene Wahlbewerberinnen und -bewerber.
(4) Eine Wahlanfechtung ist binnen zwei Wochen nach Ablauf des Tages, an dem die Wahl stattfand, zulässig.
(5) Eine Wahlanfechtung ist nur begründet, wenn und soweit der behauptete Mangel Einfluss auf das Ergebnis der Wahl gehabt haben kann.
(6) Die Schiedskommission ist bei einer berechtigten Wahlanfechtung befugt, eine Wahlwiederholung anzuordnen.
1. Grundprinzipien und Verantwortlichkeiten für die Finanzarbeit
1.1. Grundlagen für die Finanzarbeit und die Verwaltung des Vermögens des Landesverbandes sind die Rechtsvorschriften der BRD, insbesondere die Bestimmungen des Parteiengesetzes, des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches sowie die Bundessatzung der LINKEN. Die Finanzordnung der LINKEN, die Landessatzung, die Beschlüsse der Kreis- und Landesparteitage sowie die Beschlüsse der Vorstände auf Kreis- und Landesebene.
1.2. Die Finanzen und das Vermögen des Landesverbandes dienen der politischen Tätigkeit und Handlungsfähigkeit der Partei auf allen Gliederungsebenen. Effektivität und Sparsamkeit sind Grundprinzipien der Parteiarbeit des Landesverbandes.
1.3. Haupteinnahmequelle sind die Mitgliedsbeiträge. Durch politische Arbeit sind die stabile Realisierung der Beitragseinnahmen und die konsequente Einhaltung der Beitragsrichtlinie durchzusetzen. Die ordnungsgemäße und vollständige Kassierung der Mitgliedsbeiträge ist wesentliche Voraussetzung für die politische Tätigkeit des Landesverbandes. Das Einwerben von Spenden zur finanziellen Unterstützung der Parteiarbeit ist eine ständige finanzpolitische Aufgabe des Landesvorstandes und aller Kreisverbände.
1.4. Der Landesverband verwendet seine finanziellen Mittel ausschließlich für die Aufgaben, die politische Parteien nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz zu erfüllen haben. Danach dienen die Aufgaben vor allem der Mitwirkung der Partei an der politischen Willensbildung und der Gewährleistung der politischen Handlungsfähigkeit aller Gliederungen des Landesverbandes.
1.5. Der Landesvorstand und die Kreisvorstände sind für die Einhaltung der Gesetze und die Durchführung der Beschlüsse auf dem Gebiet der Finanzen sowie für die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der finanziellen und materiellen Mittel verantwortlich. Im Auftrag des Landesvorstandes trägt der/die Landesschatzmeister/in besondere Verantwortung für die Finanzen und das Vermögen des Landesverbandes. Bei Beschlüssen des Landesvorstandes bzw. der Kreisvorstände, deren finanzielle Konsequenzen nicht absehbar oder auf Grund der aktuellen Finanzlage nicht vertretbar sind, haben die SchatzmeisterInnen auf der entsprechenden Gliederungsebene Vetorecht.
1.6. Im Rechtsverkehr wird die Partei auf Grundlagen der Satzung von den LandessprecherInnen vertreten. Diese/r erteilt für die Ausübung von Rechtsgeschäften Vollmachten auf der Ebene des Landesvorstandes. Zur Ausübung von Rechtsgeschäften, mit denen Dauerschuldverhältnisse begründet werden, ist ausschließlich der Landesvorstand berechtigt.
1.7. Der Landesvorstand und die Kreisvorstände sind verpflichtet, jährlich Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Parteivermögen zu legen. Die nach dem Parteiengesetz zu erarbeitenden Rechenschaftsberichte sind vom Landesvorstand bzw. von den Kreisvorständen zu bestätigen. Jährlich wird auf Landesebene in Verantwortung des/r Schatzmeisters/in im Landesfinanzrat ein Finanzplan erarbeitet, der vom Landesvorstand beschlossen wird. Der Landesrat entscheidet über den jährlichen Landesfinanzplan auf Vorschlag des Landesvorstandes.
1.8. Die auf Landes- bzw. Kreisebene gewählte Finanzrevisionskommission prüft den Umgang mit den Finanzen und dem Vermögen der Partei auf der Grundlage des Parteiengesetzes und der Ordnung über die Tätigkeit der Finanzrevisionskommissionen. Die Landesfinanzrevisionskommission prüft den Umgang mit den Finanzen des Landesvorstandes sowie des Landesverbandes.
1.9. Die Kreisverbände wählen auf ihren Kreismitgliederversammlungen den/die Kreisschatzmeister/in und teilen dies schriftlich dem Landesvorstand mit.
2. Richtlinie zur Beitragskassierung
2.1. Auf der Grundlage der Satzung entrichten die Mitglieder der Partei ihren Beitrag entsprechend ihrem Einkommen zur Finanzierung der Parteiarbeit. Das Mitglied berechnet seinen Beitrag selbständig nach seinem Nettoeinkommen auf der Grundlage der vom Parteitag beschlossenen Beitragstabelle. Das Mitglied entscheidet, ob es sein Beitrag monatlich, viertel- bzw. halbjährlich oder als Jahresbeitrag entrichtet. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn des Zahlungszeitraumes fällig.
2.2. In begründeten Härtefällen kann ein Mitglied mit Zustimmung des zuständigen Gebietsverbandes bis zu maximal einem Jahr von der Beitragszahlung befreit werden.
2.3. Der Mitgliedsbeitrag wird in Verantwortung der Landesvorstände vornehmlich durch Banklastschrift vom Konto des Mitglieds eingezogen. Wenn ein Mitglied die dafür erforderliche Vollmacht nicht erteilt, hat es seinen Beitrag auf andere Weise beim jeweiligen Vorstand zu entrichten. Von einer Organisation der Basis und Ortsverbänden kassierte Beiträge sind spätestens bis Monatsende an den zuständigen Kreisvorstand einzuzahlen und abzurechnen. Die Bestätigung der Beitragsleistung wird dem Mitglied jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres vom zuständigen Vorstand erteilt.
2.4. In regelmäßigen Abständen, insbesondere vor Wahlen in Parteifunktionen und Aufstellung von KandidatInnen für Parlamente und öffentliche Ämter, ist von den zuständigen Vorständen die Erfüllung der satzungsgemäßen Beitragspflicht zu kontrollieren.
3. Ordnung für die Parteispenden
3.1. Spenden sind Zuwendungen an die Partei, die von den Spenderinnen und Spendern nach dem Prinzip der Freiwilligkeit geleistet werden. Für die Entgegennahme, Erfassung und Veröffentlichung der Parteispenden gelten die Bestimmungen des Parteiengesetzes. Entgegen-genommene Spenden sind unverzüglich in der Kasse des jeweiligen Vorstandes einzuzahlen. Es ist zu gewährleisten, dass die eingenommenen Spenden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke im Sinne dieser Finanzordnung verwendet werden. Nach dem Parteiengesetz unzulässige Spenden sind unverzüglich über den/die Bundesschatzmeister/in an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
3.2. Zur Annahme von Parteispenden sind alle Vorstände der LINKEN berechtigt. Von Organisationen der Basis und Ortsverbänden entgegengenommene Spenden sind unverzüglich beim jeweils zuständigen Kreisvorstand einzuzahlen, bei dem sie vereinnahmt werden. Parteispenden verbleiben grundsätzlich auf der Gliederungsebene, von der sie eingenommen werden.
4. Grundsätze für die Verwendung der finanziellen Mittel
4.1. Ausgaben des Landes bzw. der Kreisvorstände, insbesondere für die politische Arbeit und Wahlkämpfe, für Personal und für den laufenden Geschäftsbetrieb, sind grundsätzlich nur im Rahmen der planmäßig zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zulässig. Dabei sind die laufenden Ausgaben durch Einnahmen zu decken. Für den Landesvorstand und die Kreisvor-stände besteht die Pflicht zur Einhaltung der beschlossenen Finanzpläne. Dabei ist die Bildung von Rücklagen aus den laufenden Einnahmen anzustreben.
4.2. Vor Beschlussfassungen bzw. Entscheidungen des Landes- bzw. der Kreisvorstände zu politischen Aufgaben sind grundsätzlich die finanziellen Konsequenzen zu prüfen und festzulegen. Zu allen politischen Maßnahmen, die finanzielle Mittel erfordern, sind Finanzpläne zu erarbeiten und durch die entsprechenden Leitungen zu bestätigen.
4.3. Der Landesvorstand bzw. die Kreisvorstände beschließen, wer berechtigt ist, bis zu welcher Höhe Ausgaben zu bestätigen. Die Kreisvorstände teilen dies schriftlich dem/der Landesschatzmeister/in mit.
4.4. Bei deutlichen Planüberschreitungen oder Verstößen gegen die Finanzordnung informiert der/die Landesschatzmeister/in bzw. informieren die Kreisschatzmeister/innen unverzüglich den entsprechenden Vorstand. Es sind schnellstmöglich Beratungen über die Art, Gründe und Umfang der Abweichungen durchzuführen und Maßnahmen über den weiteren Umgang mit dem Finanzplan festzulegen.
4.5. Die Kreisvorstände finanzieren ihre politische Arbeit und die Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes durch die Beitragseinnahmen der Mitglieder des Kreisverbandes und durch Spenden an den Kreisverband. Pro Mitglied sind 50% des Mitgliedsbeitrages an den Landesverband abzuführen. Weitere Anträge zur finanziellen Unterstützung eines Kreisverbandes sind an den Landesvorstand mit Beschluss des Kreisvorstandes zu stellen. Die Anträge sind durch Beschluss des Landesvorstandes zu entscheiden.
5. Festlegung zur Wahlkampffinanzierung
5.1. Die jährlichen staatlichen Zuwendungen auf der Basis der Zweitstimmen werden in den zentralen Wahlkampffonds beim Parteivorstand eingezahlt. Diese Mittel dienen der Finanzierung der Wahlkämpfe der LINKEN.
5.2. Für die Durchführung von Wahlkämpfen ist durch den Landesvorstand unter Verantwortung des/der Landesschatzmeister/in unter Einbeziehung des Landesfinanzrates ein gesonderter Finanzplan zu erarbeiten zu und beschließen.
6. Finanzielle Mittel für die politische Arbeit von Organisationen der Basis, Ortsverbände und Zusammenschlüsse der Partei
6.1. Der Landesvorstand bzw. die Kreisvorstände planen jährlich Ausgaben für die politische Arbeit der in ihrem Verantwortungsbereich bestehenden Organisationen der Basis- und Ortsverbände. Diese erhalten vom Landesvorstand bzw. vom zuständigen Kreisvorstand auf Antrag notwendige finanzielle Mittel zur Finanzierung der vorgesehenen politischen Maßnahmen und Aktivitäten, wie Versammlungen, Veranstaltungen, Publikationen, Ehrungen von Genossinnen und Genossen u.ä.
6.2. Der Landesvorstand bzw. die Kreisvorstände stellen den Organisationen der Basis und den Ortsverbänden die finanziellen Mittel im Rahmen des Finanzplanes für die politische Arbeit zur Verfügung. Die Organisationen der Basis und Ortsverbände rechnen die bereitgestellten bzw. verauslagten Gelder quartalsweise mit Belegen beim zuständigen Kreisvorstand ab. Zum 31.12. jeden Jahres ist die Endabrechnung der zur Verfügung gestellten Mittel vorzunehmen. Der Landesvorstand bzw. die Kreisvorstände weisen die abgerechneten Gelder aus Aufwendungen für die politische Arbeit in den Organisationen der Basis bzw. Ortsverbänden nach.
6.3. Zusammenschlüsse der Partei (Interessen- und Arbeitsgemeinschaften, Plattformen) können für ihre politische Tätigkeit im Rahmen der Finanzplanung projektbezogene finanzielle Mittel beantragen. Die Entscheidung über diese Finanzanträge wird jeweils mit der Beschlussfassung über den Finanzplan durch den Landes- bzw. Kreisvorstand getroffen. Die Bereitstellung, Abrechnung und Nachweisführung der Mittel erfolgen durch die/den Finanzverantwortlichen des Landes- bzw. Kreisvorstandes in Abstimmung mit den SprecherInnen der Zusammenschlüsse.
7. Festlegungen zur Nachweisführung und Abrechnung der finanziellen Mittel
7.1. Zur Eröffnung und Führung von Konten bei Kreditinstituten unter dem Namen DIE LINKE sind der Landesverband und die Kreisvorstände mit Zustimmung des Landesvorstandes berechtigt. Vertretungs- und zeichnungsberechtigt für die Konten des Landes- bzw. der Kreisvorstände sind grundsätzlich der/die Vorsitzende/n und die/der SchatzmeisterIn. Darüber hinaus kann die/der LandesschatzmeisterIn weitere Zeichnungsberechtigte (beispielsweise aus der Landesgeschäftsstelle) benennen. Im Bankzahlungsverkehr haben immer zwei Zeichnungsberechtigte gemeinsam zu zeichnen.
7.2. Für den Nachweis der Ein- und Ausgänge auf bzw. von Bankkonten ist grundsätzlich ein Bankbuch zu führen. Zur Regelung des baren Zahlungsverkehrs darf in den Vorständen jeweils nur eine Hauptkasse von einer bzw. einem Verantwortlichen geführt werden. Alle Ein- und Aus-zahlungen sind taggleich im Kassenbuch zu erfassen. Im Weiteren gelten für die Bank- und Kassenführung die Festlegungen der Buchhaltungsrichtlinie der LINKEN. Das Kassenlimit beträgt 500 EUR.
7.3. Im Landesvorstand und in den Kreisvorständen besteht die Pflicht zur Buchführung auf der Grundlage des Parteiengesetzes sowie der Buchhaltungsrichtlinie und des Kontenrahmenplanes der LINKEN. Die Buchführung muss übersichtlich und verständlich sein, dass sich einsachver-ständiger Dritter ohne fremde Hilfe in angemessener Zeit zurechtfinden und Informationen über Geschäftsvorfälle und Vermögenslage verschaffen kann. Sachverständige Dritte sind u.a. Wirtschafts- und Betriebsprüfer sowie die Finanzrevisionskommissionen der Partei. Ihnen müssen sich die Buchführung, Belegerfassung und Abschlüsse übersichtlich darstellen.
7.4. Zur Erfassung und Nachweisführung aller Zuwendungen, d.h. Mitgliedsbeiträge, Mandatsträgerbeiträge und Spenden ist ausschließlich die Bank- bzw. Kassenbucherfassung des MGL4Web mit dem integrierten, einheitlichen Mitglieder- bzw. Zuwender/-innenprogramm der Partei zu nutzen.
7.5. Kreisverbänden, die der vorgeschriebenen Erfassung und Nachweisführung wiederholt nicht nachkommen, kann der Landesvorstand die eigenständige Kassenführung entziehen, sofern der Landesfinanzrat vorher informiert wurde. Die betroffenen Kreisverbände können gegen den Beschluss Einspruch bei der Landesschiedskommission einlegen, die darüber entscheidet. Landesfinanzrat und Landesvorstand sind verpflichtet, die Regelung nach einem Jahr zu überprüfen.
7.6. Vierteljährlich sind durch den Landesvorstand, jeweils zum 30. des Folgemonats, Quartalsab-rechnungen zu erstellen und an den Parteivorstand einzureichen. Sie umfassen die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben sowie die Bilanz des Landesverbandes. Die Kreisvorstände erstellen Quartalsabrechnungen bis zum 25. des Folgemonats und reichen diese mit ordnungsge-mäßen Belegen beim Landesvorstand ein. Zum 31.12. jeden Jahres ist die Endabrechnung beim/bei der Landesschatzmeister/in einzureichen. Auf der Grundlage der Quartalsabrechnungen des Landes und der Kreise informiert der/die Landesschatzmeister/in den Landesvorstand.
7.7. Im Landesverband werden folgende Rechtsgeschäfte nur nach Beschluss durch den Landesvorstand durchgeführt: * Abschluss von Mietverträgen * Anschaffung oder Veräußerung von Kraftfahrzeugen.
7.8. Über Finanzausgaben für Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes des Landesverbandes bis zu einer Höhe von 300 € kann im Einzelfall die/der LandesgeschäftsführeIn alleine entscheiden. Die/der LandesschatzmeisterIn kann über Ausgaben bis 1.000 € alleine entscheiden. Über alle anderen Ausgaben entscheidet der Landesvorstand.
7.9. Entsprechend den Festlegungen des Parteiengesetzes ist im Landesverband und in den Kreisvorständen der Nachweis über alle Mitglieder, die Beitrag entrichten sowie alle Spender/innen mit Namen, Vornamen und Anschrift zu führen. Über die vereinnahmten Zuwendungen (Beiträge und Spenden) an die Partei stellen die jeweiligen Vorstände und in ihrem Auftrag die Schatzmeister/innen auf Wunsch für das betreffende Kalenderjahr Bescheinigungen für das Finanzamt aus.
7.10. Im Landesvorstand erfolgt die sachliche Richtigzeichnung von Rechnungen durch den/die Landesschatzmeister/in oder eine/n vom Landesvorstand benannte/n Vertreter/in.
7.11. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist in Verantwortung des/der Schatzmeister/in und der Kreisschatzmeister/in der Jahresfinanzabschluss zu erarbeiten. Dazu ist die Quartalsabrechnung für das vierte Quartal spätestens bis zum 15. Januar beim/bei der Landesschatzmeister/in einzureichen. Der/die Landesschatzmeister/in erarbeitet spätestens bis zum 15. Februar den Jahresfinanzabschluss, der durch den Landesvorstand bestätigt, zum 18. Februar jeden Jahres an den Parteivorstand geschickt wird.
8. Schlussbestimmungen
Die Finanzordnung tritt nach Beschlussfassung und Veröffentlichung im Internet in Kraft.
§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Die Partei führt in den Grenzen des Landes Schleswig-Holstein den Namen Die Linke Landesverband Schleswig-Holstein. Die Kurzbezeichnung lautet „Die Linke“. Sie ist Teil der Bundespartei „Die Linke“.
(2) Sitz der Partei ist die Landeshauptstadt Kiel.
(3) Das Geschäftsjahr der Partei ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Geltung der Bundessatzung
Soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, gelten die Bestimmungen der Bundessatzung, der Bundesfinanzordnung, der Wahlordnung, der Schiedsordnung sowie der Ordnung über die Tätigkeit der Finanzrevisionskommissionen der Partei Die Linke entsprechend. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen
* zum Erwerb und zur Beendigung der Mitgliedschaft
* zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder
* zu den Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern
* zur Gleichstellung und zur Geschlechterdemokratie
* zum Jugendverband der Partei
* zum Hochschulverband der Partei
* zu allgemeinen Verfahrensregeln der Partei
§ 3 – Zugehörigkeit zum Kreisverband
Jedes Mitglied der Partei gehört zu einem Kreisverband, in der Regel zu dem seines Wohnsitzes.
Sofern ein Mitglied in einen anderen Kreisverband wechseln möchte, hat es dies schriftlich gegenüber den Kreisvorständen des bisherigen sowie des zukünftigen Kreisverbandes zu erklären. Der Wechsel wird sechs Wochen nach Eingang der Wechselerklärung bei beiden Kreisverbänden wirksam.
§ 4 – Jugendverband
(1) Der Landesverband des von der Bundespartei anerkannten Jugendverbandes ist die Jugendorganisation des Landesverbandes Schleswig-Holstein.
(2) Die Mitgliedschaft im Jugendverband regelt die Bundessatzung der Partei und des Jugendverbandes
(3) Der Jugendverband kann dem Landesparteitag einen Vorschlag zur Wahl eines Landesvorstandsmitgliedes der Partei machen.
(4) Der Jugendverband und Mitglieder des Jugendverbandes sind auf allen Ebenen der Partei antrags- und redeberechtigt.
(5) Der Landesschatzmeister des Jugendverbandes ist Mitglied im Landesfinanzrat.
(6) Der Landesverband unterstützt die Arbeit des Jugendverbandes finanziell.
Die Absätze 1 bis 6 gelten für den Landesverband eines parteinahen Hochschulverbandes entsprechend. Dieser ist Bestandteil des Jugendverbandes.
§ 5 – Innerparteiliche Zusammenschlüsse
(1) Innerparteiliche Zusammenschlüsse können durch die Mitglieder frei gebildet werden. Sie sind keine Gliederungen der Partei. Sie können sich einen Namen wählen, welcher ihr Selbstverständnis und ihre Zugehörigkeit zur Partei zum Ausdruck bringt.
(2) Landesweit ist ein Zusammenschluss dann, wenn er in mindestens drei Kreisverbänden vertreten ist. Abweichend davon kann der Landesrat und der Landesparteitag Zusammenschlüsse als landesweit tätig anerkennen, wenn die Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt sind.
(3) Landesweite Zusammenschlüsse bestimmen selbständig den politischen und organisatorischen Beitrag, den sie zur Politik der Partei und zur Weiterentwicklung von Mitglieder-, Organisations- und Kommunikationsstrukturen der Partei leisten.
(4) Landesweite Zusammenschlüsse entscheiden selbständig über ihre Arbeitsweise und ihre innere Struktur. Diese müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen.
(5) Landesweite Zusammenschlüsse können anderen Organisationen nur mit Zustimmung des Landesrats oder des Landesparteitags beitreten.
(6) Landesweite Zusammenschlüsse können Delegierte zum Landesparteitag entsenden.
(7) Landesweite Zusammenschlüsse erhalten im Rahmen des Finanzplanes finanzielle Mittel für ihre Arbeit.
(8) Landesweiten Zusammenschlüssen, die in ihren Beschlüssen oder in ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, kann durch einen Beschluss des Landesparteitages oder des Landesrates ihr Status aberkannt werden.
(9) Gegen einen Beschluss nach Absatz 8 besteht ein Widerspruchsrecht bei der Landesschiedskommission.
§ 6 – Landesmitgliederentscheid
(1) Zu allen politischen Fragen im Landesverband der Partei kann ein Landesmitgliederentscheid (Urabstimmung) stattfinden. Das Ergebnis des Landesmitgliederentscheids hat den Rang eines Landesparteitagsbeschlusses. Soweit das Parteiengesetz eine Aufgabe zwingend dem Landesparteitag zuweist, hat der Mitgliederentscheid empfehlenden bzw. bestätigenden Charakter für die Entscheidung des Landesparteitages.
(2) Der Landesmitgliederentscheid findet statt a) auf Antrag von Kreisparteitagen von Kreisverbände, die gemeinsam mindestens ein Viertel der Mitglieder repräsentieren oder b) auf Antrag von Kreisparteitagen von fünf Kreisverbänden oder c) auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder des Landesverbandes oder d) auf Beschluss des Landesparteitages oder e) auf Beschluss des Landesrates oder f) auf Antrag der Landesmitgliederversammlung des Jugendverbandes.
(3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes. Der dem Landesmitgliederentscheid zugrunde liegende Antrag ist beschlossen, wenn ihm eine einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen zustimmt. Der Landesmitgliederentscheid ist gültig, wenn sich mindestens 25% der abstimmungsberechtigten Mitglieder daran beteiligt haben.
(4) Über eine Angelegenheit, über die ein Landesmitgliederentscheid stattgefunden hat, kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren erneut abgestimmt werden.
(5) Die Auflösung des Landesverbandes oder die Verschmelzung mit einem anderen Landesverband bedürfen zwingend der Zustimmung in einem Landesmitgliederentscheid. Der entsprechende Beschluss des Landesparteitages gilt nach dem Ergebnis des Landesmitgliederentscheides als bestätigt, geändert oder aufgehoben.
(6) Das Nähere regelt die Ordnung über Mitgliederentscheide. Die Kosten eines Landesmitgliederentscheides tragen alle Kreisverbände gemeinsam.
§ 7 – Kreisverbände
(1) Der Landesverband gliedert sich in Kreisverbände. Kreisverbände führen den Namen: Die Linke [Gebietsname]-verband [Name des umfassenden Gebietes].
(2) Der Kreisverband kann die Mitglieder in einem Landkreis, in einer kreisfreien Stadt oder in mehreren territorial verbundenen Landkreisen und kreisfreien Städten umfassen. Satz 1 gilt wegen ihrer Entfernung zum Festland auch für die Insel Helgoland.
(3) Über die Bildung, Abgrenzung, Auflösung und Zusammenlegung von Kreisverbänden entscheidet der Landesparteitag im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisverbänden.
(4) Organe eines Kreisverbandes sind mindestens der Kreisparteitag und der Kreisvorstand. Es können weitere Organe bestehen.
(5) Die Kreisverbände sind zuständig für alle politischen und organisatorischen Aufgaben ihres Bereiches, sofern durch diese Satzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird.
Sofern im Kreisverband ein Kreisverband des anerkannten Jugendverband der Partei existiert, so gehört eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kreisverbandes des Jugendverband dem Kreisvorstand mit beratender Stimme an.
(6) Kreisverbände sind die kleinsten Gebietsverbände mit selbständiger Kassenführung und eigener Finanzplanung.
(7) Kreisverbände haben das Recht, sich weiter in nachgeordnete Gebietsverbände im Sinne von § 7 Parteiengesetz zu gliedern (Ortsverbände).
(8) Innerhalb eines Kreisverbandes können Basisgruppen frei gebildet werden. Näheres regeln die Kreisverbände.
(9) Kreisverbände können sich durch Beschluss des Kreisparteitages im Rahmen der Bundes- und Landessatzung eine eigene Satzung geben. Satzungen und Satzungsänderungen sind dem Landesvorstand unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Satzungsbestimmungen, die der Bundes- oder der Landessatzung widersprechen, sind unwirksam.
(10) Gibt es keine anders lautenden Satzungsbeschlüsse der entsprechenden Gliederungen, dann gilt folgendes: Kreismitgliederversammlungen werden mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Ortsverbandsmitgliederversammlungen werden mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche einberufen. Ortsverbandsmitgliederversammlungen mit weniger als drei Mitgliedern sind nicht beschlussfähig.
(11) Wenn Kreisverbände in ihren Beschlüssen und ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können sie oder einzelne ihrer Organe durch Beschluss des Landesparteitages aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer satzungsändernden Mehrheit. Dieser Beschluss muss auch das weitere Verfahren zur demokratischen Neukonstituierung regeln. Die Parteimitgliedschaft des einzelnen Mitgliedes bleibt davon unberührt.
(12) Gegen einen Auflösungsbeschluss nach Absatz 10 besteht ein Widerspruchsrecht bei der Landesschiedskommission. Bis zu deren Entscheidung ist die Geschäftsfähigkeit des Kreisverbandes ausgesetzt.
§ 8 – Organe der Landespartei
Organe der Landespartei im Sinne des Parteiengesetzes sind der Landesparteitag, der Landesrat und der Landesvorstand.
§ 9 – Aufgaben des Landesparteitages
(1) Der Landesparteitag ist das höchste Organ des Landesverbandes. Der Landesparteitag berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
(2) Dem Landesparteitag vorbehalten ist die Beschlussfassung über:
a) die politische Ausrichtung, die Grundsätze und das Programm des Landesverbandes,
b) das Programm des Landesverbandes,
c) die Satzung sowie die Wahlordnung und die Schiedsordnung des Landesverbandes,
d) die Wahlprogramme zu Landtagswahlen,
e) die grundsätzlichen Richtlinien zur Finanzierung der politischen Arbeit des Landesverbandes,
f) den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes und den Prüfbericht der Landesfinanzrevisionskommission,
g) die Wahl und Entlastung des Landesvorstandes,
h) die Bildung und Auflösung von Kreisverbänden,
i) die Auflösung des Landesverbandes,
j) die Verschmelzung mit einem anderen Landesverband.
(3) Darüber hinaus berät und beschließt der Landesparteitag über an ihn gerichtete Anträge.
(4) Der Landesparteitag entscheidet über die Beteiligung an Koalitionen und die Tolerierung von Minderheitsregierungen auf Landesebene.
(5) Der Landesparteitag nimmt die Berichte des Landesfinanzrates und der Landesschiedskommission entgegen.
(6) Der Landesparteitag wählt:
a) den Landesvorstand,
b) die Mitglieder der Landesschiedskommission,
c) die Mitglieder der Landesfinanzrevisionskommission,
d) die Bundesausschussdelegierten,
e) die Landesliste für die Kandidat*innen zur Landtagswahl,
f) die Landesliste für die Kandidat*innen zur Bundestagswahl.
§ 10 – Zusammensetzung und Wahl des Landesparteitages
(1) Dem Landesparteitag gehören an:
a) Delegierte aus den Kreisverbänden mit beschließender Stimme,
b) Delegierte des Landesverbandes des anerkannten Jugendverbandes mit beschließender Stimme,
c) Delegierte aus den landesweiten innerparteilichen Zusammenschlüssen mit beratender Stimme.
d) Delegierte des Landesverbandes des anerkannten Hochschulverbandes mit beschließender Stimme.
Dem Landesparteitag können weitere Delegierte mit beratender Stimme angehören.
(2) Die Delegierten werden in geraden Jahren auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlen finden frühestens am 1. September des Vorjahres und spätestens vier Wochen vor einem Landesparteitag statt. Davon unbenommen bleibt, dass der Landesrat oder der Landesparteitag selbst mit satzungsändernder Mehrheit eine Neuwahl aller Delegierten und eine Neufeststellung des Delegiertenschlüssels beschließen kann.
(3) Delegierte können im Verhinderungsfall durch Ersatzdelegierte vertreten werden, die nach gleichen Grundsätzen zu wählen sind.
(4) Der Delegiertenschlüssel wird durch den Landesvorstand bis zum 31. August jedes ungeraden Jahres auf der Grundlage der Mitgliederzahlen des 30. Juni festgestellt. Entsteht durch bevorstehende Parlamentswahlen oder gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 der Satzung zusätzlicher Bedarf, wird der Delegiertenschlüssel für diese Anlässe in geraden Jahren gemäß Satz 1 festgestellt.
(5) Die Anzahl der Mitglieder des Landesverbandes wird durch 100 geteilt. Das Ergebnis ist der Quotient für die Ermittlung der Delegierten. Die Anzahl der Mitglieder jedes Kreisverbandes wird durch den Quotienten geteilt. Das Ergebnis wird per Standardrundung auf eine ganze Zahl gerundet. Es gibt pro Kreisverband zwei Grundmandate. Diese werden auf die Anzahl der Delegiertenmandate angerechnet. Jeder Kreisverband wählt Ersatzdelegierte, die ggf. das Mandat wahrnehmen.
(6) Stimmrecht haben die anwesenden Delegierten der Partei Die Linke Schleswig-Holstein. Rederecht haben alle anwesenden Mitglieder des Landesverbandes. Über das Rederecht der Gastmitglieder wird nach § 5 der Bundessatzung zu Beginn des Landesparteitages entschieden. Gastmitgliedern kann auf Antrag das Rederecht erteilt werden.
(7) Der Landesverband des anerkannten Jugendverbandes der Partei erhält für jeweils 10 Mitglieder ein Mandat, mindestens jedoch zwei und höchstens 8 Mandate. Dabei wird kaufmännisch gerundet.
Der Landesverband des anerkannten Hochschulverbandes der Partei erhält für jeweils 10 Mitglieder ein Mandat, mindestens jedoch zwei und höchstens 6 Mandate. Dabei wird kaufmännisch gerundet.
(8) Die Delegierten aus den landesweiten Zusammenschlüssen werden durch landesweite Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen gewählt. Dabei erhält ein landesweiter Zusammenschluss für jeweils 10 Mitglieder ein Mandat, höchstens jedoch 6 Mandate. Dabei wird kaufmännisch gerundet.
Die Anzahl dieser Mandate landesweiter Zusammenschlüsse darf die Zahl zwölf nicht überschreiten. Anderenfalls passt der Landesvorstand den Schlüssel für diese Mandate proportional an.
(9) Dem Landesparteitag gehören mit beratender Stimme weiterhin die Mitglieder der anderen Landesorgane, die Mitglieder in den Organen der Europäischen Linken (EL) sowie die dem Landesverband angehörenden Abgeordneten der Partei im Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag und dem Schleswig-Holsteinischen Landtag an.
(10) Der Landesparteitag gibt sich eine Wahlordnung, in der der Minderheitenschutz abweichend von § 8 (4) der Bundeswahlordnung zwingend durch eine Reduzierung der abzugebenden Stimmen ab mehr als zwei zu besetzenden Parteiämtern oder Mandaten gewährleistet sein muss. Solange ein Parteitag keine neue Wahlordnung beschließt, gilt die bis dahin gültige weiter. Eine neue Wahlordnung tritt auf dem Parteitag in Kraft, der dem beschließenden Parteitag folgt.
(11) Delegierte und weitere Teilnehmer*innen mit beratender Stimme haben auf Landesparteitagen die gleichen Rechte wie Delegierte mit beschließender Stimme, ausgenommen das aktive Stimmrecht bei Wahlen und Abstimmungen.
§ 11 – Einberufung und Arbeitsweise des Landesparteitages
(1) Ein ordentlicher Landesparteitag findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
(2) Der Landesparteitag wird auf Beschluss des Landesvorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von sechs Wochen durch schriftliche Nachricht oder per E-Mail an die Delegierten und an die weiteren Teilnehmer*innen mit beratender Stimme einberufen. Weitere Verschickungen, die in Zusammenhang mit einem Landesparteitag stehen, können grundsätzlich per E-Mail erfolgen.
(3) In besonderen politischen Situationen kann ein außerordentlicher Landesparteitag auf Beschluss des Landesvorstandes ohne Wahrung der Einladungsfristen einberufen werden. Auf einem außerordentlichen Landesparteitag darf nur über Anträge beraten und beschlossen werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen.
(4) Der ordentliche oder ein außerordentlicher Landesparteitag muss unverzüglich unter Wahrung der vorgesehenen Fristen einberufen werden, wenn dies schriftlich und unter Angabe von Gründen beantragt wird:
a) durch den Landesrat,
b) durch Kreisverbände, die gemeinsam mindestens ein Viertel der Mitglieder vertreten,
c) durch mindestens ein Viertel der Delegierten mit beschließender Stimme.
(5) Anträge an den Landesparteitag können bis spätestens drei Wochen vor Beginn eingereicht werden. Sie sind den Delegierten spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tagung zuzustellen. Leitanträge sind spätestens vier Wochen vor dem Landesparteitag parteiöffentlich zu publizieren. Bei einem außerordentlichen Landesparteitag können diese Fristen verkürzt werden. Dringlichkeits- und Initiativanträge können mit Unterstützung von mindestens 20 beschließenden Delegierten auch unmittelbar auf dem Landesparteitag eingebracht werden.
(6) Anträge, welche von Kreis- und Ortsverbänden, landesweitern Zusammenschlüssen, Organen der Partei, Kommissionen des Landesparteitages, vom Landesfinanzrat oder mindestens 15 Delegierten gestellt werden, sind , sind durch den Landesparteitag zu behandeln oder an den Landesrat bzw. den Landesvorstand zu überweisen.
(7) Die Kreisverbände müssen im Vorfeld eines jeden Parteitags die Möglichkeit haben, mit ihren Delegierten Anträge zu beraten und ihnen ein Votum zu einzelnen Sachverhalten zur Kenntnis zu geben.
(8) Der Landesparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. Solange ein Landesparteitag keine eigene Geschäftsordnung beschließt, gilt die Geschäftsordnung des vorhergehenden ordentlichen Landesparteitages.
(9) Der Landesvorstand benennt im Einvernehmen mit dem Landesrat zur Vorbereitung des Landesparteitages ein Tagungspräsidium, eine Mandatsprüfungskommission, eine Antragskommission und eine Wahlkommission, deren Aufgaben und Arbeitsweise in der Geschäftsordnung und in der Wahlordnung zu regeln sind. Der Landesparteitag entscheidet über die endgültige Zusammensetzung dieser Gremien.
(10) Über den Ablauf des Landesparteitages ist eine Niederschrift oder ein Tonträgermitschnitt zu fertigen und zu archivieren. Beschlüsse des Landesparteitages sind schriftlich zu protokollieren und durch die Versammlungsleitung zu beurkunden.
§ 12 – Aufgaben des Landesvorstandes
(1) Der Landesvorstand leitet den Landesverband.
(2) Zu seinen Aufgaben gehören im Einzelnen:
a) die Beschlussfassung über alle politischen und organisatorischen sowie Finanz-, und Vermögensfragen, für die in dieser Satzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird, insbesondere die Verfügung über die im Finanzplan vorgesehenen Mittel,
b) die Abgabe von Stellungnahmen des Landesverbandes zu aktuellen politischen Fragen,
c) die Vorbereitung von Landesparteitagen und von Tagungen des Landesrates und die Durchführung von deren Beschlüssen,
d) die Beschlussfassung über durch den Landesparteitag oder den Landesrat an den Landesvorstand überwiesene Anträge,
e) die Unterstützung der Kreisverbände und der landesweiten Zusammenschlüsse der Partei sowie die Koordinierung deren Arbeit,
f) die Vorbereitung von Wahlen
g) die Feststellung des Delegiertenschlüssels für den Landesparteitag und den Landesrat.
(3) Der Landesvorstand unterhält eine Geschäftsstelle am Sitz der Partei. Diese unterstützt die Arbeit des Landesvorstandes, der anderen Organe und Gremien der Landespartei, der Kreisverbände und der landesweiten Zusammenschlüsse. Sie führt die zentrale Mitgliederdatei des Landesverbandes.
§ 13 – Zusammensetzung, Wahl und Arbeitsweise des Landesvorstandes
(1) Der Landesvorstand besteht aus insgesamt mindestens 8, höchstens 12 vom Landesparteitag zu wählenden Mitgliedern, darunter
a) der Landessprecherin, dem Landessprecher, einer Landesschatzmeisterin oder einem Landesschatzmeister
b) sowie 5 bis 9 weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Landesvorstand führt die Geschäfte des Landesvorstandes kollegial.
(2) Der Landesvorstand wird in der Regel in jedem zweiten Jahr gewählt. Hat in einem Kalenderjahr keine Wahl des Landesvorstandes stattgefunden, muss diese spätestens auf einem ordentlichen Landesparteitag im darauf folgenden Kalenderjahr stattfinden. Im Übrigen finden eine Neuwahl des Landesvorstandes oder eventuelle Nachwahlen auf Beschluss des Landesparteitages statt.
(3) Die Landessprecherin und der Landessprecher vertreten die Partei gerichtlich und außergerichtlich. Auf Beschluss des Landesvorstandes können die Landessprecherin oder der Landessprecher für Rechtsgeschäfte Vollmachten erteilen. Neben den Sprecher*innen können auf Beschluss des Landesvorstandes auch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes die Partei gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich vertreten.
(4) Der Landesvorstand ist gegenüber dem Landesparteitag rechenschaftspflichtig. Über seine Beschlüsse sind der Landesrat, die Kreisverbände, die landesweiten Zusammenschlüsse und im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit die Mitglieder umfassend zu unterrichten.
(5) Soweit durch diese Satzung und die Beschlüsse des Landesparteitages nichts anderes bestimmt wird, regelt der Landesvorstand die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern selbst und macht diese parteiöffentlich bekannt.
(6) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 14 – Aufgaben des Landesrates
(1) Der Landesrat ist das oberste Beschluss fassende Organ des Landesverbandes zwischen den Landesparteitagen. Er gewährleistet die gegenseitige Information über und die Koordination von Planungen der Kreisverbände, des Landesvorstandes und der Landtagsfraktion. Er hat Konsultativ-, Kontroll- und Initiativfunktion gegenüber dem Landesvorstand.
(2) Der Landesrat berät und beschließt insbesondere über:
a) grundsätzliche politische und organisatorische Fragen,
b) den jährlichen Finanzplan auf Vorschlag des Landesvorstandes,
c) Anträge, die an den Landesrat gestellt oder durch den Landesparteitag an den Landesrat überwiesen wurden,
d) Angelegenheiten, bei denen der Landesvorstand wegen ihrer politischen Bedeutung oder wegen der mit ihnen verbundenen finanziellen Belastungen eine Beschlussfassung des Landesrates für notwendig erachtet,
e) Aktivitäten, die bei ihrer Durchführung erhebliche finanzielle Mittel oder personelle Ressourcen der Kreisverbände binden.
§ 15 – Zusammensetzung und Wahl des Landesrates
(1) Dem Landesrat gehören mit beschließender Stimme an:
a) Vertreter*innen der Kreisverbände, welche kein Mitglied des Landesvorstandes sind. Ausnahme bilden hierbei die Mitglieder nach Absatz 1b.
b) mit beschließender Stimme zwei durch den Landesvorstand aus seiner Mitte bestimmte Mitglieder,
c) mit beschließender Stimme zwei Vertreter*innen des anerkannten Hochschulverbandes sowie zwei Vertreter*innen des anerkannten Jugendverbandes sowie mit beratender Stimme jeweils eine Vertreterin, bzw. ein Vertreter von landesweiten Zusammenschlüssen teil.
d) Dem Landesrat können weitere Mitglieder mit beratender Stimme angehören.
(2) Die Vertreter*innen werden von den Kreisparteitagen bzw. Kreismitgliederversammlungen gewählt. Dabei stehen jedem Kreisverband 2 Mandate zu. Für die Mitglieder sind auch Ersatzmitglieder zu bestellen
(3) Die Mitglieder mit beratender Stimme werden auf Beschluss des Landesparteitages durch Organe, Versammlungen und sonstige Gremien der Partei und ihrer Zusammenschlüsse bestimmt.
(4) Die Mitglieder werden auf die Dauer von höchstens zwei Kalenderjahren bestellt. Die Wahlen finden frühestens am 1. Februar und spätestens drei Wochen vor der Sitzung des Landesrates in einem ungeraden Jahr statt.
§ 16 – Arbeitsweise des Landesrates
(1) Der Landesrat tritt bei Bedarf, jedoch mindestens vier Mal im Jahr zusammen.
(2) Der Landesrat muss auf Beschluss des Landesvorstandes einberufen werden oder wenn es mindestens ein Viertel der Landesratsmitglieder oder mindestens drei Kreisverbände unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen.
(3) Der Landesrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder ein fünfköpfiges Präsidium mit verbindlicher Aufgabenteilung, welchem Einberufung und Tagesleitung obliegen
(4) Das Präsidium des Landesrates lädt mit einer Frist von zwei Wochen zu den Landesratssitzungen unter Angabe der vorläufigen Tagessordnung und des Tagungsortes ein.
(5) In besonderen politischen Situationen kann eine außerordentliche Landesratssitzung mit einer einwöchigen Ladungsfrist einberufen werden. Auf einer außerordentlichen Landesratssitzung darf nur über Anträge beraten und beschlossen werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen.
(6) Anträge an den Landesrat sind mindestens 10 Tage vor einer Sitzung zu stellen. Sie werden den Delegierten mindestens fünf Tage vor der Landesratssitzung zugestellt. Bei einer außerordentlichen Landesratssitzung können diese Fristen verkürzt werden. Dringlichkeits- und Initiativanträge können mit Unterstützung von mindestens 10 Delegierten auch unmittelbar auf der Landesratssitzung eingebracht werden. Sie können nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Landesratsmitglieder behandelt werden.
(7) Der Landesrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8) Der Landesrat gibt dem Landesparteitag einen Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit zwischen den Parteitagen.
§17 Vertrauenspersonen
(1) Der Landesvorstand ernennt auf Vorschlag der Linksjugend [‘solid] Schleswig-Holstein, des Rat Linker Frauen* und des Landesrats mindestens zwei, jedoch bis zu sechs Vertrauenspersonen für die Dauer von zwei Jahren. Der Ernennung geht eine Ausschreibung durch den Landesvorstand voraus.
(2) Zu den Aufgaben der Vertrauenspersonen gehören mindestens die Erreichbarkeit als Ansprechperson für Betroffene von Belästigung, Übergriffen, Diskriminierung und Gewalt, die Verweisberatung an externe Hilfsangebote und die anonyme Dokumentation und Berichterstattung auf Landesparteitagen.
(3) Vertrauenspersonen dürfen nicht Mitglied im Landesvorstand sein, keine Mandatsträger*innen und keine lohnabhängig Beschäftigte der Partei oder einer Fraktion sein. Sie sollten divers zusammengesetzt sein, aus unterschiedlichen Kreisverbänden kommen und passenden Hintergrund in Form von beruflicher oder längerer ehrenamtlicher Erfahrung haben.
(4) Vertrauenspersonen sind verpflichtet, professionelle Schulungen zum kompetenten Umgang mit Belästigungen, Übergriffen, Diskriminierungen, diskriminierender Sprache, verbaler und nonverbaler Gewalt zu absolvieren.
(5) Der Landesverband hat für die Arbeit der Vertrauenspersonen ausreichend Mittel zur Verfügung zu stellen.
§ 18 – Landesfinanzrat
(1) Der Landesfinanzrat berät alle grundsätzlichen Fragen der Finanzarbeit der Partei. Er bereitet grundsätzliche Entscheidungen zum Finanzkonzept, zur Finanzplanung, zur Verteilung des gemeinsamen Wahlkampffonds und des Solidaritätsfonds und zum innerparteilichen Finanzausgleich vor.
(2) Der Landesfinanzrat setzt sich aus der Landesschatzmeisterin bzw. dem Landesschatzmeister und den Schatzmeisterinnen und Schatzmeistern der Kreisverbände zusammen.
(3) Der Landesfinanzrat ist gegenüber dem Landesparteitag, dem Landesvorstand und dem Landesrat jederzeit antragsberechtigt. Seine Anträge müssen behandelt werden. Er hat das Recht, zu allen finanzwirksamen Anträgen Stellung zu nehmen.
(4) Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 18 Mandatsträger*innenbeiträge
(1) Amts- und Mandatsträger*innen, die „Die Linke“ angehören oder auf Vorschlag von „Die Linke“ gewählt worden sind, entrichten, wenn sie eine Entschädigung erhalten, neben ihren satzungsgemäßen persönlichen Mitgliedsbeiträgen zusätzlich regelmäßig Sonderbeiträge im Rahmen dieser Regelungen.
(2) Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und des Landtages von Schleswig-Holstein entrichten, neben ihren satzungsgemäßen persönlichen Mitgliedsbeiträgen, monatlich 10% ihrer Grunddiäten (brutto) als regelmäßige Sonderbeiträge an den Landesverband. Eventuelle Funktionszulagen werden in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
(3) Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierung (einschl. Parlamentarischer und hauptamtlicher Staatssekretär*innen) entrichten, neben ihren satzungsgemäßen persönlichen Mitgliedsbeiträgen, monatlich ebenfalls 10% ihrer Besoldung (brutto) zuzüglich der Zahlung aus Abs. (2) Satz 1, als Sonderbeiträge an den Landesverband Schleswig-Holstein.
(4) Kommunale Wahlbeamt*innen entrichten monatlich, neben ihrem satzungsmäßigen persönlichen Mitgliedsbeitrag, 10 % ihres Grundgehalts (brutto) entsprechend der Besoldungstabelle an ihren Kreisverband.
(5) Kommunale Mandatsträger*innen ab der Gemeindeebene aufwärts entrichten monatlich, neben ihrem satzungsmäßigen persönlichen Mitgliedsbeitrag, 25 % ihrer pauschalen Aufwandsentschädigung, gemäß Aufwandsentschädigungssatzung der zuständigen Kommune, als Mandatsträger*innenbeiträge an ihren Kreisverband.
(6) Funktionszulagen und Aufwandsentschädigungen von anderen juristischen Personen (z.B. Mitgliedschaft in Aufsichts- oder Verwaltungsräten) werden in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
(7) Ehrenamtliche Bürgermeister*innen entrichten monatlich, neben ihrem satzungsmäßigen persönlichen Mitgliedsbeitrag, 10% ihrer pauschalen Aufwandsentschädigung, gemäß Aufwandsentschädigungssatzung der zuständigen Gemeinde, als Sonderbeitrag an ihren Kreisverband.
(8) Die Wahlbeamt*innen und die Mandatsträger*innen teilen dem zuständigen Kreisverband jeweils zu Beginn ihrer Tätigkeit mit, wie hoch ihr Grundgehalt nach Satz 1 bzw. die Aufwandsentschädigung nach Satz 2 bis 4 ist. Eventuelle Änderungen sind unverzüglich in gleicher Weise mitzuteilen.
(9) Die Kreisvorstände beschließen eigenverantwortlich über die Verwendung von Sonderbeiträgen der Amts- und Mandatsträger*innen ihres Verantwortungsbereiches.
(10) Fraktionsbeiträge von Abgeordneten aller Ebenen werden von den vorstehenden Regelungen nicht berührt.
(11) Von Persönlichkeiten, die auf Vorschlag von „Die Linke“ ein Mandat oder Amt erhalten haben, werden Sonderbeiträge entsprechend den Regelungen in Absatz 2 bis 4 durch persönliche Vereinbarung erhoben.
(12) Mandatsträgerabgaben können um 1/3 gemindert werden, wenn Mandatsträger*innen keine Steuern zahlen und die Rückerstattung nur zum Teil in Anspruch nehmen können. (Hebesatzregelung) Dies gilt auch für steuerpflichtige Bürgergeld- und Grundsicherungsbezieher*innen, da Steuerrückerstattungen im Unterschied zu Aufwandsentschädigungen als Einkommen angesehen und im Rückerstattungsmonat als Einkommen angesehen und angerechnet werden.
(13) Mandatsträger*innen die nicht steuerlich veranlagt sind (keine Steuerbeiträge abführen müssen, und somit keine Steuererstattungen erhalten können, Zahlen nur den ½ (halben) Betrag der sich aus Abs. (5) ergebenden Mandatsträgerabgaben.
§ 20 – Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung wurde am 2.9.2007 auf dem Gründungsparteitag des Landesverbandes Die Linke. Landesverband Schleswig-Holstein angenommen. Sie tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Zuletzt geändert wurde die Satzung am 13.07.2025, durch den Landesparteitag.
(2) Änderungen dieser Satzung müssen vom Landesparteitag mit einer satzungsändernden Mehrheit oder durch Mitgliederentscheid und Landesparteitag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für Mitglieder der Partei DIE LINKE, die im Auftrag des Landesvorstandes an Sitzungen teilnehmen und denen dadurch Reisekosten entstehen. Diese Ordnung gilt ferner für Mitglieder folgender Satzungsgremien, denen bei der Wahrnehmung ihres gewählten Amtes Reisekosten entstehen: Landesvorstand, Landesfinanzrevisionskommission, Landesschiedskommission, Landesfinanzrat. Diese Ordnung gilt auch für das Präsidium des Landesrates und das Präsidium des Landesparteitages, sofern ihm durch die Vorbereitung der Landesratssitzung bzw. Parteitagssitzung Reisekosten entstehen.
Diese Ordnung gilt nicht für die Delegierten zum Landesrat und die Delegierten zum Landesparteitag. Ihre Reisekosten tragen die Kreise.
Für Mitglieder von Landesarbeitsgemeinschaften gilt diese Ordnung nur im Rahmen des von der LAG beantragten und vom Landesvorstand und Landesrat gebilligten Jahresbudgets. Sie müssen den Antrag auf Erstattung der Reisekosten über den Sprecher/die Sprecherin der LAGs einreichen.
§ 2 – Fahrtkostenerstattung
Für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder des privaten PKW werden Kosten in folgender Höhe erstattet:
1. Öffentliche Verkehrsmittel: Erstattet werden nachgewiesene Kosten für die Nutzung der Bundesbahn 2. Klasse oder andere öffentliche Verkehrsmittel. Dabei ist jeweils der günstigste Tarif zu wählen und die Fahrkarte mit dem Erstattungsantrag einzureichen.
2. Privater PKW: Erstattet werden 0,30 € pro Kilometer. Nach Möglichkeit sind Fahrgemeinschaften zu bilden. Bei der Notwendigkeit, Parkgebühren zu entrichten, werden max. 1,00 € pro Stunde, höchstens aber 10,00 € je Tag erstattet.
3. Andere Fahrtkosten: Andere als die unter 1 und 2 genannten Fahrtkosten werden nur in außergewöhnlichen Situationen und nach vorheriger Zustimmung des Landesschatzmeisters/der Landesschatzmeisterin erstattet.
§ 3 – Übernachtungskosten
Übernachtungskosten bedürfen eines Nachweises ihrer Notwendigkeit und müssen zuvor von der Landesschatzmeisterin /dem Landesschatzmeister genehmigt werden. Sie werden mit Nachweis bis zur Höhe von 55,00 € pro Nacht erstattet.
§ 4 – Erlöschen des Anspruchs auf Erstattung
Die Erstattung von Reisekosten ist bis zum Ablauf des auf die Reise folgenden Monats möglich. Nach Ablauf dieser Zeit besteht kein Anspruch auf Erstattung mehr.
§ 5 – Schlussbestimmung
Diese Reisekostenordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzt die Reisekostenordnung der Vorgängerpartei PDS Schleswig-Holstein.
Kiel, den 26.05.2011, der Landesvorstand; geändert vom Landesparteitag am 30.10.2022
